In ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2017 schliesst die Steuerverwaltung auf die Abweisung der Begehren. Sie bringt vor, dass der Schuldzinsabzug zwar grundsätzlich nicht voraussetze, dass ihm ein steuerbarer Ertrag gegenüberstehe. Die im Privatvermögensbereich vorgesehene Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen sei aber, auch gemäss Entscheid des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2012 (BGE 138 II 545), zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme zu begrenzen.