Fall sei. Der vorliegende Darlehensvertrag gehe aber sogar über eine blosse Nachschusspflicht hinaus, indem der E.________ das Recht zur fristlosen Kündigung eingeräumt werde und sie die sofortige Rückzahlung verlangen könne, wenn die Forderung des Darlehens aufgrund des Pfandrechts nicht mehr gedeckt sei. Die Investition in den C-Anlagefonds sei zudem, anders als beim G-Anlagefonds, nicht zwingend mit einer Darlehensaufnahme verknüpft. Das Darlehen stelle somit ein von der Investition in den C-Anlagefonds unabhängiges, zur Währungsabsicherung und Erzielung einer höheren Rendite freiwillig, zu Marktkonditionen abgeschlossenes Lombardkreditverhältnis dar.