Schuldzinsen seien gemäss der gesetzlichen Regelung sogar dann im Umfang von CHF 50'000.-- über den Betrag der steuerbaren Vermögenserträge hinaus abzugsfähig, wenn die zugrundeliegenden Schuldbeträge der Finanzierung von Lebenshaltungskosten gedient hätten. Weiter werde die gesetzliche Limite von CHF 50'000.-- zuzüglich der im Steuerjahr erzielten Vermögenserträge in beiden streitigen Veranlagungen nicht überschritten. Damit handle es sich bei den umstrittenen Darlehenszinsen grundsätzlich um abzugsfähige Schuldzinsen.