Weiter wird festgehalten, dass es sich um Darlehenszinsen für einen Lombardkredit handle, welche definitionsgemäss abzugsfähige Schuldzinsen darstellten und zwar unabhängig davon, ob damit die Erzielung von steuerbarem Ertrag oder von steuerfreien Kapitalgewinnen angestrebt werde. Schuldzinsen seien gemäss der gesetzlichen Regelung sogar dann im Umfang von CHF 50'000.-- über den Betrag der steuerbaren Vermögenserträge hinaus abzugsfähig, wenn die zugrundeliegenden Schuldbeträge der Finanzierung von Lebenshaltungskosten gedient hätten.