In der Begründung wird vorab festgehalten, dass sich die Argumentation der Steuerverwaltung, in der Einsprachebegründung in erster Linie auf einen Bundesgerichtsentscheid betreffend den G-Anlagefonds (derselben D-Gruppe) abstütze. Die vorliegend zu beurteilenden Darlehenszinsen stünden aber im Zusammenhang mit einer Investition der Rekurrentin in den C-Anlagefonds. Dieses Anlagemodell sei anders ausgestaltet als der G-Anlagefonds und demzufolge steuerlich auch anders zu beurteilen.