C. Zu den Einsprachen nahm die Steuerverwaltung in ihrem Antwortschreiben vom 12. Oktober 2016 im Sinn einer vorgezogenen Begründung des Einspracheentscheids 2016 ausführlich Stellung und wies die Einsprachen mit Verfügungen vom 21. November 2016 ab. D. Gegen die Einspracheentscheide betreffend die Veranlagungen 2012 und 2013 hat die Rekurrentin durch die B.________ AG (Vertreterin) Rekurs und Beschwerde erheben lassen. Wie bereits in den Einsprachen wird von der Vertreterin beantragt, die Darlehenszinsen aus den Darlehen der E.________ an die Rekurrentin seien zum Abzug zuzulassen.