-2- offen. Das Darlehen und die Investition in den C-Anlagefonds seien anders als in einem anderen von Bundesgericht beurteilten Fall nicht untrennbar miteinander verknüpft, sondern stellten zwei eigenständige Rechtsgeschäfte dar. Weiter wurde geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Beurteilung des Geschäfts als Steuerumgehung nicht vorliegen würden. Die Fremdfinanzierung von solchen Anlagen sei nichts Ungewöhnliches. Das Darlehen habe einerseits der Absicherung des Währungsrisikos gedient, andererseits der Erhöhung des potentiellen Gewinns auf den investierten Eigenmitteln der Rekurrentin (sog. Leverage).