Die Steuerverwaltung habe ohne eigene Begründung, aber mit Verweis auf einen Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich geltend gemacht, dass der Darlehensvertrag als unter Nahestehenden abgeschlossen zu gelten habe. Das Darlehensverhältnis halte einem Drittvergleich nicht stand und die Schuldzinsen könnten somit nicht zum Abzug zugelassen werden. Überdies seien die Kriterien einer Steuerumgehung erfüllt. Dem sei entgegenzuhalten, dass zwischen der Rekurrentin und der E.________ weder verwandtschaftliche noch freundschaftliche Beziehungen vorlägen und auch keine gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen bestünden. Der potentielle Investorenkreis des C-Anlagefonds sei