Die Differenz zur Selbstveranlagung beruhte, soweit hier von Belang, auf der Nichtanerkennung der Schuldzinsen aus dieser Fremdfinanzierung im Umfang von CHF 67'678.-- pro 2012 und CHF 61'114.-- pro 2013. B. Gegen die Veranlagungsverfügungen 2012 und 2013 liess die Rekurrentin durch die F.________ Treuhand AG, mit zwei analogen Eingaben vom 6. Oktober 2015 Einsprache erheben, mit dem Antrag, die Aufrechnung der Zinsen sei aufzuheben und die geltend gemachten Schuldzinsen von CHF 67'678.-- pro 2012 und CHF 61'114.-- pro 2013 aus dem Darlehen der E.________ seien zum Abzug zuzulassen.