{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2017-12-12", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2016-631_2017-12-12.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2016_631_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb1a2e0c37d6f4da5a087cdf4886f52ebd7a14220917ed5af5dff7e554862398cafbce7921b7b2b2710866c258bd7537d0?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb1a2e0c37d6f4da5a087cdf4886f52ebd7a14220917ed5af5dff7e554862398cafbce7921b7b2b2710866c258bd7537d0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2016_631", "Checksum": "9140e331c3290ad0d2febc13c9cf8eb5"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2016 631"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 12.12.2017 100 2016 631"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 12.12.2017 100 2016 631"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 12.12.2017 100 2016 631"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommissionsentscheide (KE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2016 - kein Schuldzinsen(Abzug) bei überwiegender Fremdfinanzierung von Vermögensanlage zur vorrangigen Erzielung steuerfreien Kapitalgewinns | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:24:43", "Checksum": "aba7b175e90e413f69c0d0078e00d876", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 12.12.2017 100 2016 631\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2016 - kein Schuldzinsen(Abzug) bei überwiegender Fremdfinanzierung von Vermögensanlage zur vorrangigen Erzielung steuerfreien Kapitalgewinns | die kantonalen Steuern\n\n100 16 631\n100 16 632\n200 16 512\n200 16 513\nGemeinde: X.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 13.12.2017 RNA/AWE/aae\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nSitzung vom 12. Dezember 2017\n\nEs wirken mit: Vizepräsidentin Nanzer, Fachrichter Glatthard und Studer sowie Werthmüller und\nNiklaus als Gerichtsschreiber\n\nIn der Rekurs- und Beschwerdesache\n\nvon\n\nA.________\n\nvertreten durch\n\nB.________ AG, in Bern\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2012 und 2013\nhat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen:\n\nA. A.________ (Rekurrentin) wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Bern Region\nBern-Mittelland) (Steuerverwaltung) mit Verfügungen vom 8. September 2015 pro 2012 betreffend die kantonalen Steuern auf ein steuerbares Einkommen von CHF ...-- zum Satz von\nCHF ...-- und betreffend die direkte Bundessteuer auf ein solches von CHF ...-- sowie auf ein\nVermögen von CHF ...-- zum Satz von CHF ...-- veranlagt. Die am selben Tag verfügte Einkommensveranlagung pro 2013 belief sich bei den kantonalen Steuern auf CHF ...-- zum Satz\nvon CHF ...-- sowie auf CHF ...-- bei der direkten Bundessteuer. Das Vermögen 2013 betrug\nCHF ...-- zum Satz von CHF ...--.\n\nIm Jahr 2011 hatte die Rekurrentin 1'000 Anteile des Emerging Markets Anlagefonds C (nachfolgend: C-Anlagefonds) der australischen D-Gruppe zu je 1'000.-- australischen Dollars (AUD)\nim Gesamtbetrag von AUD 1'000'000.-- erworben, die im Umfang von AUD 850'000.-- mittels\neines Darlehens fremdfinanziert wurden. Das Darlehen stammte vom zur D-Gruppe gehörenden Finanzinstitut E.________ Co Pty Ltd (nachfolgend: E.________). Der währungsbereinigte\nSchuldbetrag belief sich gemäss Steuererklärung per Ende 2012 auf CHF 929'818.-- und auf\nCHF 839'630.-- per Ende 2013.\n\nDie Differenz zur Selbstveranlagung beruhte, soweit hier von Belang, auf der Nichtanerkennung\nder Schuldzinsen aus dieser Fremdfinanzierung im Umfang von CHF 67'678.-- pro 2012 und\nCHF 61'114.-- pro 2013.\n\nB. Gegen die Veranlagungsverfügungen 2012 und 2013 liess die Rekurrentin durch die\nF.________ Treuhand AG, mit zwei analogen Eingaben vom 6. Oktober 2015 Einsprache erheben, mit dem Antrag, die Aufrechnung der Zinsen sei aufzuheben und die geltend gemachten\nSchuldzinsen von CHF 67'678.-- pro 2012 und CHF 61'114.-- pro 2013 aus dem Darlehen der\nE.________ seien zum Abzug zuzulassen.\n\nDie Steuerverwaltung habe ohne eigene Begründung, aber mit Verweis auf einen Entscheid\ndes Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich geltend gemacht, dass der Darlehensvertrag als\nunter Nahestehenden abgeschlossen zu gelten habe. Das Darlehensverhältnis halte einem\nDrittvergleich nicht stand und die Schuldzinsen könnten somit nicht zum Abzug zugelassen\nwerden. Überdies seien die Kriterien einer Steuerumgehung erfüllt.\n\nDem sei entgegenzuhalten, dass zwischen der Rekurrentin und der E.________ weder verwandtschaftliche noch freundschaftliche Beziehungen vorlägen und auch keine gemeinsamen\nwirtschaftlichen Interessen bestünden. Der potentielle Investorenkreis des C-Anlagefonds sei\n\n-2-\noffen. Das Darlehen und die Investition in den C-Anlagefonds seien anders als in einem anderen von Bundesgericht beurteilten Fall nicht untrennbar miteinander verknüpft, sondern stellten\nzwei eigenständige Rechtsgeschäfte dar. Weiter wurde geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Beurteilung des Geschäfts als Steuerumgehung nicht vorliegen würden. Die\nFremdfinanzierung von solchen Anlagen sei nichts Ungewöhnliches. Das Darlehen habe einerseits der Absicherung des Währungsrisikos gedient, andererseits der Erhöhung des potentiellen\nGewinns auf den investierten Eigenmitteln der Rekurrentin (sog. Leverage).\n\nC. Zu den Einsprachen nahm die Steuerverwaltung in ihrem Antwortschreiben vom\n12. Oktober 2016 im Sinn einer vorgezogenen Begründung des Einspracheentscheids 2016\nausführlich Stellung und wies die Einsprachen mit Verfügungen vom 21. November 2016 ab.\n\nD. Gegen die Einspracheentscheide betreffend die Veranlagungen 2012 und 2013 hat die\nRekurrentin durch die B.________ AG (Vertreterin) Rekurs und Beschwerde erheben lassen.\nWie bereits in den Einsprachen wird von der Vertreterin beantragt, die Darlehenszinsen aus den\nDarlehen der E.________ an die Rekurrentin seien zum Abzug zuzulassen.\n\nIn der Begründung wird vorab festgehalten, dass sich die Argumentation der Steuerverwaltung,\nin der Einsprachebegründung in erster Linie auf einen Bundesgerichtsentscheid betreffend den\nG-Anlagefonds (derselben D-Gruppe) abstütze. Die vorliegend zu beurteilenden Darlehenszinsen stünden aber im Zusammenhang mit einer Investition der Rekurrentin in den\nC-Anlagefonds. Dieses Anlagemodell sei anders ausgestaltet als der G-Anlagefonds und demzufolge steuerlich auch anders zu beurteilen.\n\n"}