100 16 631 100 16 632 200 16 512 200 16 513 Gemeinde: X.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 13.12.2017 RNA/AWE/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 12. Dezember 2017 Es wirken mit: Vizepräsidentin Nanzer, Fachrichter Glatthard und Studer sowie Werthmüller und Niklaus als Gerichtsschreiber In der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ vertreten durch B.________ AG, in Bern gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2012 und 2013 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. A.________ (Rekurrentin) wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Bern Region Bern-Mittelland) (Steuerverwaltung) mit Verfügungen vom 8. September 2015 pro 2012 betref- fend die kantonalen Steuern auf ein steuerbares Einkommen von CHF ...-- zum Satz von CHF ...-- und betreffend die direkte Bundessteuer auf ein solches von CHF ...-- sowie auf ein Vermögen von CHF ...-- zum Satz von CHF ...-- veranlagt. Die am selben Tag verfügte Ein- kommensveranlagung pro 2013 belief sich bei den kantonalen Steuern auf CHF ...-- zum Satz von CHF ...-- sowie auf CHF ...-- bei der direkten Bundessteuer. Das Vermögen 2013 betrug CHF ...-- zum Satz von CHF ...--. Im Jahr 2011 hatte die Rekurrentin 1'000 Anteile des Emerging Markets Anlagefonds C (nach- folgend: C-Anlagefonds) der australischen D-Gruppe zu je 1'000.-- australischen Dollars (AUD) im Gesamtbetrag von AUD 1'000'000.-- erworben, die im Umfang von AUD 850'000.-- mittels eines Darlehens fremdfinanziert wurden. Das Darlehen stammte vom zur D-Gruppe gehören- den Finanzinstitut E.________ Co Pty Ltd (nachfolgend: E.________). Der währungsbereinigte Schuldbetrag belief sich gemäss Steuererklärung per Ende 2012 auf CHF 929'818.-- und auf CHF 839'630.-- per Ende 2013. Die Differenz zur Selbstveranlagung beruhte, soweit hier von Belang, auf der Nichtanerkennung der Schuldzinsen aus dieser Fremdfinanzierung im Umfang von CHF 67'678.-- pro 2012 und CHF 61'114.-- pro 2013. B. Gegen die Veranlagungsverfügungen 2012 und 2013 liess die Rekurrentin durch die F.________ Treuhand AG, mit zwei analogen Eingaben vom 6. Oktober 2015 Einsprache erhe- ben, mit dem Antrag, die Aufrechnung der Zinsen sei aufzuheben und die geltend gemachten Schuldzinsen von CHF 67'678.-- pro 2012 und CHF 61'114.-- pro 2013 aus dem Darlehen der E.________ seien zum Abzug zuzulassen. Die Steuerverwaltung habe ohne eigene Begründung, aber mit Verweis auf einen Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich geltend gemacht, dass der Darlehensvertrag als unter Nahestehenden abgeschlossen zu gelten habe. Das Darlehensverhältnis halte einem Drittvergleich nicht stand und die Schuldzinsen könnten somit nicht zum Abzug zugelassen werden. Überdies seien die Kriterien einer Steuerumgehung erfüllt. Dem sei entgegenzuhalten, dass zwischen der Rekurrentin und der E.________ weder ver- wandtschaftliche noch freundschaftliche Beziehungen vorlägen und auch keine gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen bestünden. Der potentielle Investorenkreis des C-Anlagefonds sei -2- offen. Das Darlehen und die Investition in den C-Anlagefonds seien anders als in einem ande- ren von Bundesgericht beurteilten Fall nicht untrennbar miteinander verknüpft, sondern stellten zwei eigenständige Rechtsgeschäfte dar. Weiter wurde geltend gemacht, dass die Vorausset- zungen für eine Beurteilung des Geschäfts als Steuerumgehung nicht vorliegen würden. Die Fremdfinanzierung von solchen Anlagen sei nichts Ungewöhnliches. Das Darlehen habe einer- seits der Absicherung des Währungsrisikos gedient, andererseits der Erhöhung des potentiellen Gewinns auf den investierten Eigenmitteln der Rekurrentin (sog. Leverage). C. Zu den Einsprachen nahm die Steuerverwaltung in ihrem Antwortschreiben vom 12. Oktober 2016 im Sinn einer vorgezogenen Begründung des Einspracheentscheids 2016 ausführlich Stellung und wies die Einsprachen mit Verfügungen vom 21. November 2016 ab. D. Gegen die Einspracheentscheide betreffend die Veranlagungen 2012 und 2013 hat die Rekurrentin durch die B.________ AG (Vertreterin) Rekurs und Beschwerde erheben lassen. Wie bereits in den Einsprachen wird von der Vertreterin beantragt, die Darlehenszinsen aus den Darlehen der E.________ an die Rekurrentin seien zum Abzug zuzulassen. In der Begründung wird vorab festgehalten, dass sich die Argumentation der Steuerverwaltung, in der Einsprachebegründung in erster Linie auf einen Bundesgerichtsentscheid betreffend den G-Anlagefonds (derselben D-Gruppe) abstütze. Die vorliegend zu beurteilenden Darlehenszin- sen stünden aber im Zusammenhang mit einer Investition der Rekurrentin in den C-Anlagefonds. Dieses Anlagemodell sei anders ausgestaltet als der G-Anlagefonds und dem- zufolge steuerlich auch anders zu beurteilen. Weiter wird festgehalten, dass es sich um Darlehenszinsen für einen Lombardkredit handle, welche definitionsgemäss abzugsfähige Schuldzinsen darstellten und zwar unabhängig davon, ob damit die Erzielung von steuerbarem Ertrag oder von steuerfreien Kapitalgewinnen ange- strebt werde. Schuldzinsen seien gemäss der gesetzlichen Regelung sogar dann im Umfang von CHF 50'000.-- über den Betrag der steuerbaren Vermögenserträge hinaus abzugsfähig, wenn die zugrundeliegenden Schuldbeträge der Finanzierung von Lebenshaltungskosten ge- dient hätten. Weiter werde die gesetzliche Limite von CHF 50'000.-- zuzüglich der im Steuerjahr erzielten Vermögenserträge in beiden streitigen Veranlagungen nicht überschritten. Damit handle es sich bei den umstrittenen Darlehenszinsen grundsätzlich um abzugsfähige Schuld- zinsen. Die Steuerverwaltung mache geltend, dass die E.________ das Darlehen an unabhän- gige Dritte nicht zu diesen Bedingungen erbracht hätte, womit es sich um ein sog. Pseudodar- lehen handeln würde. Ein solches Pseudodarlehen setze aber ein Nahestehendenverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer voraus, woran es im hier zu beurtei- lenden Fall fehle. Weder sei die Rekurrentin an der E.________ beteiligt, noch lägen gleiche -3- wirtschaftliche Interessen oder eine persönliche Verbindung vor. Entgegen der von der Steuer- verwaltung vertretenen Auffassung handle es sich bei dem C-Anlagefonds nicht um eine speku- lative Anlage. Die Form des Anlagefonds diene der Streuung des Anlagerisikos und stelle ein Instrument der Risikominimierung dar. Damit seien weder der Zinssatz von 7.85 %, noch der Fremdfinanzierungsgrad von 85 % als ungewöhnlich zu beurteilen und sie hielten einem Dritt- vergleich stand. Die Steuerverwaltung habe weiter vorgebracht, dass ein Lombardkredit regel- mässig eine Nachschuss- bzw. eine Rückzahlungspflicht beinhalte, was vorliegend nicht der Fall sei. Der vorliegende Darlehensvertrag gehe aber sogar über eine blosse Nachschusspflicht hinaus, indem der E.________ das Recht zur fristlosen Kündigung eingeräumt werde und sie die sofortige Rückzahlung verlangen könne, wenn die Forderung des Darlehens aufgrund des Pfandrechts nicht mehr gedeckt sei. Die Investition in den C-Anlagefonds sei zudem, anders als beim G-Anlagefonds, nicht zwingend mit einer Darlehensaufnahme verknüpft. Das Darlehen stelle somit ein von der Investition in den C-Anlagefonds unabhängiges, zur Währungsabsiche- rung und Erzielung einer höheren Rendite freiwillig, zu Marktkonditionen abgeschlossenes Lombardkreditverhältnis dar. Des Weiteren wird von der Vertreterin dargelegt, dass das vorliegend streitige Anlagegeschäft auch ohne die Möglichkeit der Steuerersparnis wirtschaftlich Sinn gemacht hätte, weshalb eine Steuerumgehung ausgeschlossen sei. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2017 schliesst die Steuerverwaltung auf die Abwei- sung der Begehren. Sie bringt vor, dass der Schuldzinsabzug zwar grundsätzlich nicht voraus- setze, dass ihm ein steuerbarer Ertrag gegenüberstehe. Die im Privatvermögensbereich vorge- sehene Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen sei aber, auch gemäss Entscheid des Bundesge- richts vom 26. Oktober 2012 (BGE 138 II 545), zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inan- spruchnahme zu begrenzen. Dies gelte namentlich gegenüber Schuldzinsen, die für ertragslo- se, nur auf die Erzielung von steuerfreien privaten Kapitalgewinnen ausgerichtete Investitionen, aufgewendet würden und so zu einem doppelten Steuervorteil führen würden. Weiter verweist sie auf die Einspracheentscheide und macht insbesondere geltend, dass es sich gemäss dem "confidential term sheet" des C-Anlagefonds (S. 162 ff. der paginierten Akten der Vorinstanz nachfolgend: pag.) sehr wohl um eine spekulative Anlageform mit erhöhtem Verlustrisiko handle und dass überdies für die Anteile am C-Anlagefonds kein Sekundärmarkt existiere, der ein schnelles Abstossen der Papiere ermöglichen würde. Bei derart risikobelasteten Fondsanteilen halte die vorliegende Fremdfinanzierung von 85 % einem Drittvergleich nicht stand. Weiter sei- en der Erwerb der Fondsanteile und die Darlehensaufnahme durch die Rekurrentin nicht als voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte einzustufen. Dies ergebe sich einerseits daraus, dass im Briefkopf des Schreibens zu den Darlehens- und -4- Sicherheitsbedingungen und auf dem unterschriebenen Darlehensvertrag die D-Gruppe im Briefkopf erscheine und andererseits aus der Tatsache, dass die Mittel aus dem Darlehen gemäss den vertraglichen Bestimmungen ausschliesslich für den Erwerb von Anteilen am C-Anlagefonds verwendet werden dürften. Das Darlehen werde gemäss §1 Ziff. 1 und 2 des Darlehensvertrags (pag. 166) somit nur Investoren von Anlageprodukten der D-Gruppe gewährt und halte auch aus diesem Grund dem Drittvergleich nicht stand. Betreffend die Steuerumgehung bringt sie vor, dass die Rekurrentin vor dem Hintergrund der erwarteten Wertsteigerung von 20 % bis 22 % und der Höhe des Schuldzinsbetrags von insge- samt AUD 283'087.-- auch ex ante betrachtet nur zusammen mit der voraussichtlichen Steuer- ersparnis von einem positiven Ergebnis aus dem Anlagefonds habe ausgehen können (vgl. Einsprachebegründung pag. 193 bis 191). E. In der Stellungnahme vom 24. Mai 2017 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung ver- neint die Vertreterin ausdrücklich die Anwendbarkeit des BGE 138 II 545 auf den vorliegenden Fall. Dies weil die Investoren vorliegend nicht in eine Zwischengesellschaft mit beschränkter Haftung investiert, sondern die Anteile am C-Anlagefonds direkt erworben hätten. Sie seien somit nicht als Nahestehende zu qualifizieren. Es habe jedem Anleger freigestanden, die Inves- tition mit zusätzlichem Fremdkapital oder ausschliesslich mit Eigenmitteln zu finanzieren. Die Rekurrentin wäre zudem ohne weiteres in der Lage gewesen, den Kauf mit Eigenmitteln zu täti- gen, sie habe aber von der Möglichkeit profitieren wollen, auf den investierten Eigenmitteln mit- tels zusätzlicher Fremdfinanzierung eine höhere Rendite zu erzielen. Dieses Vorgehen sei ab- solut legitim und halte einem Drittvergleich stand. Da die Investoren mit dem Erwerb von Antei- len des C-Anlagefonds, anders als im Fall des G-Anlagefonds, nicht zwingend einen Darle- hensvertrag zur Fremdfinanzierung abschliessen mussten, liege hier kein untrennbares Zusammenspiel von zwei steuermindernden Mechanismen vor, wie es das Bundesgericht im Entscheid betreffend den G-Anlagefonds kritisiert habe. Betreffend den C-Anlagefonds wird weiter bestritten, dass es sich um eine spekulative Anlage handle. Die von der Steuerverwal- tung angesprochenen Hinweise auf Risiken im Prospekt (confidential term sheet) stellten Stan- dard-Angaben zum Anlegerschutz dar, aus denen sich nichts über das konkrete Produkt resp. betreffend einen Drittvergleich ableiten lasse. F. Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 hat auch die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) zu den Rekursen und Beschwerden Stellung genommen. Dabei beantragt sie die Abweisung der Begehren. In ihrer Begründung führt sie aus, dass die EStV, entgegen einer in einem vergleich- baren Fall vor dem freiburgischen Kantonsgericht geäusserten Meinung, nun in Kenntnis aller Fakten davon ausgehe, dass das von der E.________ gewährte Darlehen nicht einem gewöhnlichen Lombardkredit entspreche. Sie verweist dabei auf ihre Vernehmlassung in einem -5- Entscheid des Zürcher Steuerrekursgerichts vom 13. November 2014 (1DB.2014.79) zum hier streitigen C-Anlagefonds. Aufgrund der hohen Belehnungsquote trotz des erhöhten Risikos ei- ner Investition in "Emerging Markets", der fehlenden Nachschusspflicht, der Akkumulation der Zinsen und des Nahestehenden-Verhältnisses, das sich aus der Gesamtbetrachtung aller Um- stände ergebe, sei das Darlehen als ungewöhnlich zu qualifizieren. Es sei somit davon auszu- gehen, dass es in dieser Form einer unabhängigen Drittperson nicht gewährt worden wäre. Damit seien die Bedingungen für den Ausschluss des Schuldzinsabzugs aus diesem Darle- hensverhältnis erfüllt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant in den Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Die Rekurrentin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durch- gedrungen. Sie ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Streitig ist im vorliegenden Fall, ob der Abzug für Schuldzinsen aus dem Darlehensver- hältnis der Rekurrentin mit der E.________ pro 2012 und 2013 zu Recht verweigert worden ist. 3. Gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. a Satz 1 StG und dem gleichlautenden Art. 33 Abs. 1 Bst. a Satz 1 DBG können die privaten Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren Vermögenserträge und weiterer CHF 50'000.-- vom Einkommen abgezogen werden. Dieser Wortlaut wurde mit -6- dem Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 19. März 1999 ins Recht der direkten Bundessteuer und über Art. 9 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) ebenfalls ins kantonale Recht aufgenommen. Der Zweck dieser Bestimmung ist vom Grundsatz her, den Schuldzinsabzug im Privatvermögen auf den Betrag der steuerbaren Bruttovermögenserträge zu begrenzen (vgl. Markus Reich, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, N. 252 zu § 13; Botschaft zum Stabilisierungsprogramm 1998, vom 28. September 1998, S. 84 f., nach- folgend: Botschaft 1998). Mithin sollte damit im Bereich des Schuldzinsabzugs einerseits die im Einkommenssteuerrecht systemwidrige, die das Gewinnungskostenprinzip verletzende Abzugs- fähigkeit von Lebenshaltungskosten in Form von Konsumkreditzinsen und andererseits die vom Gesetzgeber nicht gewollte, problematische doppelte Inanspruchnahme von im Privatvermö- gensbereich vorgesehenen Steuervorteilen ausgeschlossen werden, wie sie sich aus der er- wähnten undifferenzierten Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen bei gleichzeitiger Steuerfreiheit fremdfinanzierter Kapitalgewinne ergibt (vgl. Markus Reich, a.a.O., N. 251 ff. zu § 13). Aus so- zial- und steuerpolitischen Gründen, u.a. mit Blick auf die Wohneigentumsförderung, auf steu- erpflichtige Personen, die keine Vermögenserträge erzielen oder auf Schuldzinsen für Schuld- beträge, die im Zusammenhang mit einer finanziellen Notlage entstanden sind, wurde die Ab- zugsfähigkeit neben den Vermögenserträgen auf weitere CHF 50'000.-- ausgeweitet (vgl. zum Ganzen: Reich/von Ah/Brawand in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesge- setz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl., 2017, N. 32 zu Art. 9 StHG; Hunziker/Mayer-Knobel in: Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 8 zu Art. 33 DBG; sowie Botschaft 1998 S. 85). 3.1 Infolge des Freibetrags von CHF 50'000.-- wird der eigentliche Zweck von Art. 9 Abs. 2 Bst. a StHG resp. Art. 38 Abs. 1 Bst. a Satz 1 StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. a Satz 1 DBG die Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme von Steuervorteilen im Privatvermögensbereich aber nur in besonders krassen Fällen erreicht (vgl. Reich/von Ah/Brawand, a.a.O., N. 32 zu Art. 9 StHG; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., N. 8 zu Art. 33 DBG). Entsprechend einem lang- jährigen Verständnis im schweizerischen Steuerrecht, welches in Praktikabilitäts- und Voll- zugsüberlegungen fusst und zudem einer langen steuerpolitischen Tradition entspricht (vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., N. 5 zu Art. 33 DBG), ist deshalb der Schuldzinsabzug grundsätzlich im Umfang und bis zur betragsmässigen Begrenzung von CHF 50'000.-- unab- hängig vom Zweck für den die Schuld entstand, zum Abzug zuzulassen. Auch dann, wenn die Zinsen, für den Einkommenssteuerbereich an sich systemwidrig, keine Gewinnungskosten son- dern Lebenshaltungskosten darstellen. -7- 3.2 Die dargelegte, mit dem Stabilisierungsprogramm 1998 eingeführte Einschränkung des Schuldzinsabzugs gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a StHG resp. Art. 38 Abs. 1 Bst. a Satz 1 StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. a Satz 1 DBG stellt aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur eine erste, äussere Grenze dar, innerhalb derer weitere und strengere Einschränkungen zum Tragen kommen müssen (vgl. BGE 138 II 545 E. 3.3). 3.3 Weitergehende Einschränkungen des Schuldzinsabzugs sind nach der Auffassung des Bundesgerichts vorab in folgenden zwei Fällen notwendig: • Erstens, wenn in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht wird, mittels ungewöhnlicher Rechtsgestaltung, abzugsfähige Schuldzinsen zu generieren. In diesem Fall erfolgt die Verweigerung des Abzugs aufgrund des Steuerumgehungstatbestands. • Zweitens, wenn unter Ausnutzung von Beteiligungs- und Nahestehenden-Verhältnissen gezielt in ungerechtfertigter Weise Schuldzinsabzüge generiert werden (vgl. BGE 138 II 545 E. 3.3 und Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., N. 12a zu Art. 33 DBG). 3.4 Bereits vor Inkrafttreten des Stabilisierungsprogramms 1998 und der damit erstmals ein- geführten generellen betragsmässigen Einschränkung des Schuldzinsabzugs, kannte das Recht der direkten Bundessteuer eine Bestimmung, welche den gezielten Missbrauch des Schuldzinsabzugs einschränken sollte (Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., N. 6 zu Art. 33 DBG). Diese zusätzliche Beschränkung wurde auch nach Inkrafttreten des Stabilisierungsprogramms 1998 per 1. Januar 2001 mit Art. 33 Abs. 1 Bst. a Satz 2 DBG beibehalten. Abweichend von der Regel des undifferenzierten Schuldzinsabzugs im Umfang der betrags- mässigen Begrenzung von CHF 50'000.-- unterliegt der Schuldzinsabzug nach dieser Bestim- mung dann einer weiteren, strengeren Beschränkung, wenn Beteiligungs- oder Nahestehen- den-Verhältnisse in rechtsmissbräuchlicher Weise dazu genutzt werden, durch Errichtung von dem Drittvergleich nicht standhaltenden Darlehensverhältnissen, zusammen mit steuerfreien Gewinnen gleichzeitig auch noch Schuldzinsabzüge zu generieren. Im Zusammenhang mit Be- teiligungs- und Nahestehenden-Verhältnissen stellt die Einschränkung von Art. 33 Abs. 1 Bst. a Satz 2 DBG somit eine Verschärfung des bereits mit dem Stabilisierungsprogramm 1998 ange- strebten Zwecks der Vermeidung einer ungerechtfertigten, doppelten Inanspruchnahme von Steuervorteilen des Privatvermögensbereichs dar (vgl. BGE 138 II 545 E. 3.3 f. sowie Ziff. 3. und 3.1 hiervor). -8- Im Sinne der vertikalen Harmonisierung wurde die Bestimmung von Art. 33 Abs. 1 Bst. a Satz 2 DBG mit Art. 38 Abs. 1 Bst. a Satz 2 StG auch ins bernische Einkommenssteuerrecht über- nommen. Die Argumentation der Vertreterin, dass es sich beim Schuldzinsabzug um einen allgemeinen Abzug handle, der an keinerlei Voraussetzungen gebunden und im Umfang von Art. 38 Abs. 1 Bst. a Satz 1 StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. a Satz 1 DBG auf jeden Fall zum Abzug zuzulassen sei, erweist sich demnach bereits aufgrund der bisherigen Erwägungen als unbehelflich und falsch (vgl. BGE 138 II 545 E. 5). 4. Der Wortlaut von Art. 38 Abs. 1 Bst. a Satz 2 StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. a Satz 2 DBG besagt, dass Schuldzinsen dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie für Darlehen anfallen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder sonst wie naheste- henden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt hat, die erheblich von den im Geschäfts- verkehr unter Dritten üblichen abweichen. 4.1 In erster Linie geht es dabei um sog. "Pseudodarlehen" mit denen Gewinne der Gesell- schaft steuerfrei ins Privatvermögen überführt und gleichzeitig noch ein Schuldzinsabzug er- möglicht werden soll, was zu einer ungerechtfertigten doppelten Inanspruchnahme von Steuer- vorteilen führen würde. Der Drittvergleich zielt dabei nicht nur auf allfällige unübliche Zinskondi- tionen, sondern vorab auf die Darlehensvergabe an sich (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2001, N. 11 zu Art. 33 DBG). Hält diese dem Drittvergleich nicht stand, so können die Schuldzinsen, auch bei im Übrigen üblichen Zinskonditionen, nicht zum Abzug zugelassen werden. Der Ausschluss der Abzugsfähigkeit soll denn auch nicht nur gegenüber Anteilshabern, sondern analog zur im Zusammenhang mit den geldwerten Leistungen entwickelten Praxis, auch für Darlehen an nahestehende Personen gel- ten, zu denen anderweitige z.B. wirtschaftliche oder persönliche Verbindungen bestehen. Mit der Formulierung "oder ihr sonst wie nahestehenden Personen" ist das Nahestehenden- Verhältnis vom gesetzlichen Wortlaut her sehr weit gefasst. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind, als der kreditgewährenden Gesellschaft nahestehend, all jene Personen zu qualifizieren, "zu denen wirtschaftliche oder persönliche Verbindungen irgendwelcher Art bestehen, solange diese nur nach den gesamten Umständen als ursächlich für die unübliche Darlehensgestaltung anzusehen sind" (vgl. BGE 138 II 545 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen). Als weiteres Kriterium für ein Nahestehenden-Verhältnis nennt das Bundesgericht in Analogie zur Praxis betreffend die geldwerten Leistungen (BGer 2C_557/2010 vom 4. November 2010, E. 2.2) auch die dem Darlehensnehmer gebotene Möglichkeit über die Kreditgeberin wie über eine eigene Gesellschaft verfügen zu können. -9- 5. Aufgrund einer Beschwerde gegen das Urteil 604 2008-149 und 150 vom 27. Mai 2011 des Steuergerichtshofs Freiburg () hat das Bundesgericht zur vorliegenden Thematik des Schuldzinsabzugs bei mehr- heitlich fremdfinanzierten Anlageprodukten, die vorrangig auf die Erzielung von steuerfreien Kapitalgewinnen ausgerichtet sind und damit die Möglichkeit einer missbräuchlichen doppelten Inanspruchnahme von Steuervorteilen bieten, den oben bereits mehrfach zitierten Leitentscheid BGE 138 II 545 (entspricht BGer 2C_565/2011 vom 26.10.2012) gefällt. Es handelte sich dabei um ein Anlagekonzept derselben australischen D-Gruppe, wie im vorliegend zu beurteilenden Fall. Dieses Anlageprodukt war, wenn auch formal anders ausgestaltet, offensichtlich darauf ausgerichtet, unter Einsatz von erheblichen Fremdmitteln, über eine nach schweizerischem Steuerrecht transparent zu behandelnde Zwischengesellschaft mit beschränkter Haftung, an der die Darlehensnehmer Anteile erwarben, letztlich steuerfreie Kapitalgewinne zu erzielen und den schweizerischen Investoren dabei gleichzeitig zu ermöglichen, die Darlehensschuld und die Darlehenszinsen für die Fremdfinanzierung steuerlich zum Abzug zu bringen. Aufgrund dieser gezielten doppelten Inanspruchnahme von Steuervorteilen prüfte das Bundesgericht in casu die Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 1 Bst. a Satz 2 des Gesetzes des Kantons Freiburg vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1). Art. 34 Abs. 1 Bst. a Satz 2 DStG stimmt vom Wortlaut her mit Art. 33 Abs. 1 Bst. a Satz 2 DBG und Art. 38 Abs. 1 Bst. a Satz 2 StG exakt überein, weshalb die Erwägungen zu Art. 34 Abs. 1 Bst. a Satz 2 DStG auch auf die Bestimmung des StG und des DBG übertragbar sind. 5.1 Das Bundesgericht hat erwogen, dass das Anlagemodell einen für den Bereich der priva- ten Vermögensverwaltung ungewöhnlich hohen Fremdfinanzierungsgrad aufweise und hat zu- dem festgestellt, dass die Schweizer Investoren für die ihnen gewährten Kredite nur beschränkt hafteten und der Rückgriff der Darlehensgeberin auf das übrige Vermögen der Anleger ausge- schlossen war. Ein solcher Haftungsausschluss, bringe die Übernahme eines gänzlich unübli- chen Risikos durch die Darlehensgeberin mit sich, sprenge jeden normalen Geschäftsrahmen und wäre deshalb unter unabhängigen Dritten nicht zugestanden worden. Damit hielten die den Schweizer Investoren gewährten Darlehen einem Drittvergleich nicht Stand (vgl. BGE 138 II 545 E. 4.2.1). 5.2 Gleichzeitig hat es befunden, dass die Schweizer Investoren als der Darlehensgeberin nahestehend zu beurteilen seien. Dies nicht aufgrund gesellschaftsrechtlicher Verflechtungen, denn als Teilhaber an der australischen Limited Partnership waren sie weder an der Finanzie- rungsgesellschaft beteiligt, noch hatten sie eine beherrschende Stellung in dieser inne, sondern weil ihnen, mit der völlig unüblichen Art der Darlehensgewährung, geldwerte Vorteile zugeflos- sen seien, die Dritten am Anlagefonds nicht Beteiligten, nicht zugestanden worden wären. - 10 - Gleichzeitig habe die beherrschende Gesellschaft der D-Gruppe mit dieser Vorgehensweise den Schweizer Investoren zugestanden über die Finanzierungsgesellschaft wie über eine eige- ne zu verfügen. Aufgrund dieser gesamten Umstände seien die Schweizer Anleger als der Dar- lehensgeberin nahestehende Personen zu qualifizieren (BGE 138 II 545 E. 4.2.2). Damit sei Art. 34 Abs. 1 Bst. a Satz 2 DStG anwendbar und der Abzug der Darlehensschulden und Darle- henszinsen aus der Limited Partnership, die der Fremdfinanzierung eines Grossteils der Anla- gekosten dienten, abzulehnen. 5.3 Für die Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 1 Bst. a Satz 2 DStG resp. Art. 33 Abs. 1 Bst. a Satz 2 DBG und Art. 38 Abs. 1 Bst. a Satz 2 StG auf solche in erheblichem Umfang fremdfinan- zierte Anlageprodukte und die daraus folgende Verweigerung des Schuldzinsabzugs ergeben sich aus dem obgenannten Leitentscheid die folgenden massgeblichen Kriterien, generell: • Die Möglichkeit der gezielten doppelten Inanspruchnahme von Steuervorteilen im Pri- vatvermögensbereich, dann, soweit das Darlehen und den Drittvergleich betreffend: • Die im Geschäftsverkehr unter Dritten völlig unübliche Haftungsbeschränkung der Dar- lehensnehmer, und die daraus sich ergebende, • von Marktbedingungen abweichende, insb. bei Investitionen in spekulative Wertpapiere des "emerging market" unübliche Risikoverteilung zuungunsten der Darlehensgeberin sowie • die Möglichkeit des Vortragens und der Zahlung der steuerlich geltend gemachten Schuldzinsen erst bei Verfall des Kredits und betreffend die Qualifikation der Darlehensnehmer und Investoren als Nahestehende: • Die aus den obgenannten Vorteilen an Darlehensnehmer und Investoren fliessenden geldwerten Leistungen sowie • die Möglichkeit über die Finanzierungsgesellschaft wie über eine eigene zu verfügen. - 11 - Letzteres Kriterium ergibt sich aus all den obgenannten an die Darlehensnehmer geflossenen Vorteilen, die Dritten unter Marktbedingungen nicht gewährt worden wären. 6. Die Rekurrentin hat Anteile des C-Anlagefonds erworben. Dem "confidential term sheet" zu diesem Fonds (vgl. Beilage 12 des Rekurses, , besucht am 12.11.2017) ist auf Seite 1 in Absatz 6 zu entnehmen, dass das vorrangige Anlageziel des Fonds die Erzielung eines Kapitalgewinns ist. Das geht auch aus den in der Tabelle auf Seite 4 des "confidential term sheets" in Aussicht gestellten und als Anlageziel anvisierten Verkaufspreisen pro Anteil hervor. Von Erträgen als Anlageziel ist jedoch nirgends die Rede. Dasselbe ergibt sich auch aus den Veranlagungen der Rekurrentin in den Jahren 2012 und 2013, wo für die Anteile am C-Anlagefonds im Umfang von AUD 1'000'000.-- gemäss Kursliste der Eidgenössischen Steu- erverwaltung ein Ertrag von lediglich CHF 4'823.-- und CHF 3'266.-- veranlagt wurde. Gleichzei- tig wurden aus dem Darlehen über AUD 850'000.-- der E.________, das der Fremdfinanzierung von 85 % der Fondsanteile diente, Schuldzinsabzüge im Umfang von CHF 67'678.-- (2012) und CHF 61'114.-- (2013) geltend gemacht. Weiter wird auf der Homepage der D-Gruppe betreffend den C-Anlagefonds zu den "optional investment loans" mit folgendem Wortlaut ausdrücklich auf die Steuervorteile resp. die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen aus der Fremdfinanzierung hin- gewiesen: "Tax Treatment for Swiss tax residents: Properly reported interest expense on the Investment Loan should be tax deductible for Swiss individual investors for income tax purposes if these interest expenses do not exceed a threshold equal to the qualifying annual gross income from movable and immovable assets (including notional rental income from owner occupied property) plus an amount of CHF 50,000 minus interest expense from other debts." Auch auf die Tatsache, dass eine Fremdfinanzierung die Rendite schmälert und sich allenfalls ohne die steuertechnischen Vorteile nicht auszahlen könnte, wird ausdrücklich hingewiesen: "There are risks associated with borrowing to invest. Use of an Investment Loan can increase an investor's exposure to their investment in the Fund but can also magnify losses. In order for investors with an Investment Loan to break even at the end of the Investment Horizon (excluding taxation considerations and the time value of money), the value of their Shares in the Fund will need to have increased by more than the interest due to be paid and other costs." (vgl. besucht am 12.11.2017). Daraus folgt, dass der C-Anlagefonds die Möglichkeit bot und darauf ausgelegt war, neben dem primär angestrebten steuerfreien Kapital- gewinn, kumulativ einen massgeblichen Schuldzinsabzug zu generieren, was bei Gewährung des Schuldzinsabzugs zu einer doppelten Inanspruchnahme von Steuervorteilen führen würde. Der Sachverhalt fällt somit in den Anwendungsbereich von Art. 38 Abs. 1 Bst. a Satz 2 StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. a Satz 2 DBG und es ist zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für den - 12 - Ausschluss des Schuldzinsabzugs nach diesen Gesetzesbestimmungen ebenfalls gegeben sind. 6.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. a Satz 2 StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. a Satz 2 DBG ist anhand des Darlehensvertrags (vgl. pag. 164 bis 167) zu prüfen, ob das der Rekurrentin von der E.________ zur Erhöhung des investierten Kapitals gewährte Darlehen einem Drittvergleich standzuhalten vermag. 6.1.1 Das Darlehen durfte gemäss diesen Bestimmungen ausschliesslich zum Erwerb von Anteilen des C-Anlagefonds verwendet werden. Diese wurden der kreditgebenden Bank als Sicherheit verpfändet. Beliebige Dritte kamen somit, entgegen der Darstellung durch die Vertre- terin, nicht als Darlehensnehmer in Frage. 6.1.2 In § 1 Ziff. 3 des Darlehensvertrags ist weiter festgehalten, dass die Darlehensnehmer für die Rückzahlung des Darlehens ausschliesslich in Höhe der zur Sicherung verpfändeten, Fondsanteile haften und jede weitere persönliche Haftung der Darlehensnehmer ausgeschlos- sen ist. Es ist der kreditgebenden Bank nach dieser Bestimmung zudem ausdrücklich untersagt, einen allfälligen Fehlbetrag durch Verwertung von anderen Vermögensgegenständen der Dar- lehensnehmer oder durch Konkurseröffnung gegen den Darlehensnehmer erhältlich zu ma- chen. Weiter ist ausdrücklich festgeschrieben, dass die Haftungsbeschränkung allen anderen Bestimmungen des Darlehensvertrags vorgeht und auch jede Nachdeckungspflicht ausge- schlossen ist. Die von der Vertreterin anstelle der persönlichen Haftung genannte Möglichkeit der fristlosen Kündigung des Darlehens, ändert an dieser Haftungsbeschränkung nichts. Das Darlehen ist wie von der Vertreterin geltend gemacht, von der Sicherung mittels verpfände- ter Wertpapiere her, an sich als Lombardkredit zu beurteilen. Bei einem solchen stellt aber die weitergehende Haftung der Kreditnehmer und die Nachdeckungspflicht des Kreditschuldners grundsätzlich einen wesentlichen Bestandteil des Vertrags dar "ohne die eine Kreditgewährung gegen ein Pfandrecht an spekulativen Wertpapieren praktisch kaum denkbar wäre" (vgl. Boemle/Gsell/Jetzer/Nyffeler/Thalmann, Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon der Schweiz, 2002, S. 1110 Ziff. 6). Die vorliegend vereinbarte Haftungsbeschränkung ist somit als aussergewöhnlich und im regulären Geschäftsverkehr völlig unüblich zu qualifizieren. 6.1.3 Das Darlehen diente der Finanzierung einer Investition in einen "emerging market Fonds" (nicht regulierte Märkte), welche als besonders risikoreiche und somit spekulative Anla- ge einzustufen ist. Dies ist auch im "confidential term sheet" zum C-Anlagefonds festgehalten. Diese Ausführungen stellen, entgegen der von der Vertreterin geäusserten Ansicht, keine blos- sen Standardinhalte eines Anlageprospekts dar, sondern enthalten ausführliche, - 13 - detaillierte Angaben zu den erhöhten Risiken bei einer Investition in "emerging markets" (vgl. die detaillierten Ausführungen der Anbieterin des C-Anlagefonds zu den "emerging mar- kets" im "confidential term sheet" S. 4). In Anbetracht des hohen Risikos, ist eine Fremdfinan- zierung im Umfang von 85 % des Anschaffungswerts der erworbenen Fondsanteile mit einer gleichzeitigen Beschränkung der Haftung der Darlehensnehmer auf die Fondsanteile und ohne jede Nachdeckungspflicht ebenfalls als höchst ungewöhnlich zu bezeichnen (vgl. BGE 138 II 545 E. 4.2.1) und führt im Ergebnis zu einer Übernahme eines Grossteils des Anlagerisikos durch die Darlehensgeberin. 6.1.4 Ebenfalls unüblich ist der vereinbarte Aufschub der Zinszahlungen bis zum Verfall des Kredits. Gemäss § 3 Ziff. 1 wurden die Zinsen nicht effektiv bezahlt, sondern gemäss § 3 Ziff. 2 jeweils per 1. Dezember vorgetragen und dem Darlehen zugeschlagen. 6.2 Ein Darlehen mit solchen Bedingungen weicht, entgegen der durch die Vertreterin geäus- serten Auffassung, erheblich vom Geschäftsverkehr unter Dritten ab und entspricht in den we- sentlichen Belangen, so der Haftungsbeschränkung, der Risikoverteilung und des Fremdfinan- zierungsgrads dem Sachverhalt im zitierten Leitentscheid des Bundesgerichts. Daran ändert entgegen der Meinung der Vertreterin nichts, dass die Haftungsbeschränkung im vorliegend zu beurteilenden Fall auf anderem Weg als in jenem erreicht wurde. Auch ist nicht von Belang, ob die Anleger mit dem Kauf der Anlage zwingend ein Darlehen aufnehmen mussten, oder ob es im Belieben der Anleger stand, die angebotene Fremdfinanzierungsoption wahrzunehmen. So oder so stellte der C-Anlagefonds und das von einer anderen Gesellschaft derselben D-Gruppe gewährte Darlehen ein Gesamtpaket dar, das die Möglichkeit der gleichzeitigen Erzielung von Kapitalgewinnen und steuerminimierenden Schuldzinsen bot und bei dem die Haftung des Kreditnehmers, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien und die Zinsbedingungen wesentlich von einem unter Dritten zu Marktbedingungen gewährten Darlehen abweichen. Dass die von der D-Gruppe angebotene Fremdfinanzierung neben der Möglichkeit der kumulier- ten Inanspruchnahme von Steuervorteilen des Privatvermögens auch noch der Möglichkeit der Gewinnerhöhung und in gewissem Umfang der Absicherung gegen Währungsrisiken diente, ändert, entgegen der Argumentation der Vertreterin, am Drittvergleich und an der Beurteilung des Gesamtpakets ebenfalls nichts. Im Übrigen wäre gerade die Absicherung gegen Währungs- risiken auch auf anderem Weg z.B. mittels eines Hedgings besser, umfassender und wohl auch günstiger möglich gewesen. 7. Die Rekurrentin ist an der kreditgebenden E.________ nicht beteiligt. Gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. a Satz 2 StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. a Satz 2 DBG bleibt somit zu prüfen, ob das Darlehen als unter Nahestehenden gewährt zu beurteilen ist. Die E.________ gehört zur - 14 - D-(Banken-)Gruppe und wird, gemäss dem Antragsformular für ein Darlehen zur Fremdfinanzie- rung einer Investition in den C-Anlagefonds, von der D-Bank International Limited beherrscht, denn diese ist darin ebenfalls als Darlehensgeberin aufgeführt (vgl. besucht am 12.11.2017, Linke Spalte unter: Loan and Security Agreement and Application Form - Nominee [Deutsch]). Ob ein Beherrschungsverhältnis vorliegt, kann aber offen bleiben, denn der C-Anlagefonds ist ein Produkt der D-Gruppe, welcher auch die E.________ unbestrittenermas- sen angehört. Das Firmengeflecht muss im vorliegenden Zusammenhang als Ganzes beurteilt werden, weshalb die Kreditgeberin E.________, entgegen der durch die Vertreterin geäusser- ten Auffassung, nicht als ein von der D-Gruppe und dem C-Anlagefonds unabhängiges Finanz- institut gelten kann. Damit ist die Kreditvergabe auch nicht als ein von der Investition in den C-Anlagefonds unabhängiges Rechtsgeschäft zu beurteilen. Das Darlehen wird im Investment Summary (Beilage 13 zum Rekurs, http://________, besucht am 12.11.2017) denn auch von der D-Gruppe selbst als Option angeboten und die Darlehens- vergabe erfolgt wie erwähnt über ein Finanzinstitut derselben Bankengruppe. Weiter wird das Darlehen ausschliesslich den Investoren zum Erwerb von Anteilen des C-Anlagefonds (oder eines anderen Fonds der D-Gruppe) gewährt. Unabhängige Dritte, die nicht Investoren bei der D-Gruppe sind, können gemäss dem Darlehensvertrag kein solches Darlehen erhalten. Weiter hat die Darlehensgeberin, mit der zuvor dargelegten Haftungsbeschränkung auf die Fondsantei- le, der ungewöhnlichen Risikoverteilung und dem Zinsaufschub, den Kreditnehmern und somit auch der Rekurrentin geldwerte Leistungen zukommen lassen und das Risiko aus den Darlehen war zudem, aufgrund der Haftungsbeschränkung auf die erworbenen Anteile, für die Investoren nicht höher, als wenn sie die Anlage mit eigenen Mitteln finanziert hätten. Aus all diesen Vortei- len, die der Rekurrentin als Investorin des C-Anlagefonds zugeflossen sind, ergibt sich weiter, dass die E.________ als Finanzinstitut der D-Gruppe der Rekurrentin ermöglicht hat, über sie wie über eine eigene Gesellschaft zu verfügen. Aus den gesamten Umständen der Darlehens- vergabe folgt, dass die Rekurrentin in ihrer Eigenschaft als Investorin bei der D-Gruppe als Nahestehende der E.________ zu qualifizieren ist. 8. Damit liegen alle vom Bundesgericht zu massgeblich fremdfinanzierten Anlageprodukten und doppelter Inanspruchnahme von Steuervorteilen des Privatvermögens herausgearbeiteten Kriterien vor und der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt entspricht in den wesentlichen Be- langen jenem im Leitentscheid. Aus den Darlegungen folgt, dass die E.________ der Rekurrentin als nahestehende natürliche Person ein Darlehen zu Bedingungen gewährt hat, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen. Damit ist der gesetzliche Tatbestand des Aus- - 15 - schlussgrunds von Art. 38 Abs. 1 Bst. a Satz 2 StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. a Satz 2 DBG erfüllt, weshalb der vorliegend streitige Schuldzinsabzug von der Steuerverwaltung zu Recht verwei- gert worden ist. 8.1 Die Argumentation der Vertreterin, dass das Anlagemodell des C-Anlagefonds nicht jenem des G-Anlagefonds entspreche, geht dabei ins Leere, denn es ist nicht von Bedeutung auf welchem Weg und mit welchen Mitteln genau die ungerechtfertigte doppelte Inanspruch- nahme von Steuervorteilen des Privatvermögens zustande kommt oder auf welche Weise die vom Bundesgericht im Leitentscheid BGE 138 II 545 herausgearbeiteten Kriterien im Einzelnen erfüllt werden. 8.2 Da der Schuldzinsabzug bereits aufgrund eines gesetzlichen Ausschlussgrunds zu ver- weigern ist, erübrigt sich die weitere Prüfung einer Steuerumgehung. 9. Aus den Erwägungen folgt, dass die Rekurse und Beschwerden betreffend die Steuer- perioden 2012 und 2013 abzuweisen sind. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Rekurrentin kostenpflichtig. Sie hat die ge- samten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrens- kostendekret, VKD; BSG 161.12]). 9.2 Ist die Rekurrentin vertreten, so kann bei ganz- oder teilweisem Obsiegen eine Parteien- tschädigung gesprochen werden. Da die Rekurrentin im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). - 16 - Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs pro 2012 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde pro 2012 wird abgewiesen. 3. Der Rekurs pro 2013 wird abgewiesen. 4. Die Beschwerde pro 2013 wird abgewiesen. 5. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 3'000.--, werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt. 6. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 7. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15. Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. - 17 - Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 8. Zu eröffnen an: ▪ B.________ AG zuhanden von A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde X.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Nanzer Werthmüller - 18 -