7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurrent mit seinen Anträgen bezüglich der Steuerperioden 2007 und 2008 durchdringt. Die Einspracheentscheide betreffend die Steuerveranlagung für die Jahre 2007 und 2008 sind zufolge eingetretener Veranlagungsverjährung aufzuheben. Demgegenüber erweisen sich die Rechtsmittel gegen die Einspracheentscheide für das Jahr 2009 als unbegründet. Rekurs und Beschwerde pro 2009 sind folglich abzuweisen.