Damit allein lässt sich die Postaufgabe jedoch nicht nachweisen. Bei mit gewöhnlicher Post versandten Sendungen sind dazu weitere Indizien notwendig, wie namentlich Handlungen oder Äusserungen des Empfängers, die darauf hindeuten, dass dieser das Schreiben entgegen seiner Darstellung doch erhalten hat. Im vorliegenden Fall sind keine entsprechenden Hinweise ersichtlich. Der Rekurrent hat in der Einsprache vom 10. Mai 2015 unspezifisch erklärt, er habe als letzte Unterbrechungshandlungen die mehrfach erwähnten Einschreiben vom 19. Dezember 2011 und vom 12. Dezember 2012 erhalten.