6.2 Selbst nach diesem verwaltungsgerichtlichem Entscheid muss die entsprechende Sendung unzweifelhaft der Post übergeben worden sein, damit die Verjährung unterbrochen wird. Die Steuerverwaltung trägt dafür die Beweislast. Im Normalfall ist für einen sicheren Nachweis der Postaufgabe der Versand als Einschreiben oder zumindest als A-Post-Plus notwendig. Als Nachweis für den Versand des Schreibens vom 24. Juli 2013 legt die Steuerverwaltung jedoch einzig einen Bildschirmausdruck aus dem internen Informatiksystem vor, aus dem als "Datum Output" der 24. Juli 2013 ersichtlich ist (pag. 69). Damit allein lässt sich die Postaufgabe jedoch nicht nachweisen.