6.1 Laut Wortlaut von Art. 162 Abs. 3 Bst. a StG und Art. 120 Abs. 3 Bst. a DBG muss eine Amtshandlung der steuerpflichtigen Person zur Kenntnis gebracht werden, damit sie die Veranlagungsverjährung zu unterbrechen vermag. In einem neuen Urteil hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern festgehalten, dass diese Bestimmungen so zu verstehen seien, dass die Veranlagungsverjährung auch unterbrochen werde, wenn die steuerpflichtige Person von der Mitteilung der Steuerverwaltung keine Kenntnis erhält. Vorausgesetzt sei einzig, dass das