Im dort zu beurteilenden Unterbrechungsschreiben hiess es: "Im weiteren sind alle folgenden Veranlagungen (…) aus demselben Grunde provisorisch erfolgt" (E. 2e). Das bedeutet indes nicht, dass ein Schreiben, in dem nur eine einzige Steuerperiode genannt wird, automatisch auch die Verjährung für die Folgeperioden zu unterbrechen vermag. Eine solche Interpretation wäre mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und dem Handeln nach Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. Kommt hinzu, dass die Steuerverwaltung dem Rekurrenten weitere, auf bestimmte Steuerperioden bezogene Unterbrechungsschreiben hat zukommen lassen (pro 2006: pag. 11; pro 2004- 2009: pag. 70, siehe dazu E. 6 hiernach).