5.1 In den Akten findet sich je ein Schreiben der Steuerverwaltung vom 19. Dezember 2011 bzw. vom 12. Dezember 2012, worin dem Rekurrenten mitgeteilt wird, dass die Veranlagung für die Steuerperioden 2005 (Schreiben vom 19.12.2011, pag. 72) bzw. 2004 (Schreiben vom 12.12.2012, pag. 71) noch nicht habe vorgenommen werden können. Weiter wird explizit darauf hingewiesen, dass das jeweilige Schreiben als Unterbrechungshandlung im Sinn der Steuergesetze gelte. Der Rekurrent hat bereits in der Einsprache vom 10. Mai 2016 bestätigt, die beiden Briefe erhalten zu haben.