3.1 Die relative Verjährungsfrist von fünf Jahren wäre hingegen selbst für die jüngste zu beurteilende Steuerperiode 2009 am 31. Dezember 2014 abgelaufen, wenn keine Stillstands- oder Unterbrechungsgründe vorliegen würden. Stillstandsgründe nach Art. 162 Abs. 2 StG bzw. Art. 120 Abs. 2 DBG sind keine ersichtlich. Hingegen macht die Steuerverwaltung geltend, die Verjährungsfrist sei in allen betroffenen Steuerperioden (z.T. mehrfach) unterbrochen worden.