3. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (Art. 162 Abs. 1 StG; Art. 120 Abs. 1 DBG). Die Verjährungsfrist beginnt nicht oder steht still u.a. während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens (Art. 162 Abs. 2 StG; Art. 120 Abs. 2 DBG). Sie beginnt neu u.a. mit jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die der steuerpflichtigen Person zur Kenntnis gebracht wird oder mit jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige Person (Art. 162 Abs. 3 Bst. a und b StG; Art. 120 Abs. 3 Bst. a und b DBG).