2. Vorliegend beantragt der Rekurrent, die Einspracheentscheide vom 21. November 2016 betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer für die Steuerjahre 2007 bis 2009 seien ersatzlos aufzuheben, weil das Recht der Steuerverwaltung, diese Steuern zu veranlagen, zufolge Verjährung untergegangen sei. Die Höhe der mit den Einspracheentscheiden -3- festgesetzten Steuerfaktoren wird nicht bestritten. Dementsprechend ist einzig die Frage der Verjährung zu prüfen.