-2- E. Die Steuerverwaltung hat sich am 7. Februar 2017 vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie geht davon aus, dass in allen betroffenen Steuerjahren die Veranlagungsverjährung noch nicht eingetreten ist, weil sie wirksame Unterbrechungshandlungen vorgenommen habe. F. Mit Schreiben vom 3. März 2017 hat der Rekurrent zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und an seinen Anträgen und Begründungen festgehalten. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.