D. Gegen die Einspracheentscheide hat der Rekurrent mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 Rekurs und Beschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, die Einspracheentscheide für die Steuerjahre 2007, 2008 und 2009 ersatzlos aufzuheben, weil die Veranlagungsverjährung eingetreten sei. Zur Begründung bringt er namentlich vor, dass er verschiedene Schreiben nicht erhalten habe, mit denen die Steuerverwaltung die Verjährung angeblich unterbrochen habe. In einem ergänzenden Schreiben vom 16. Januar 2017 stellt der Rekurrent den bisherigen Verfahrensablauf aus seiner Sicht dar.