Faktisch handelte es sich jedoch um Entscheide zu Ungunsten des Rekurrenten: Zum einen bestritt die Steuerverwaltung den Eintritt der Veranlagungsverjährung in allen von der Einsprache betroffenen Steuerjahren und zum andern erhöhte sie das steuerbare Einkommen und Vermögen um das nachdeklarierte Darlehen und die daraus resultierenden Zinseinnahmen. Soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung wurde der Rekurrent wie folgt veranlagt: