C. Gegen die Veranlagungsverfügungen erhob der Rekurrent am 10. Mai 2015 Einsprache (Akten Vorinstanz, pag. 63). Bezüglich der Steuerjahre 2004, 2005, 2007, 2008 und 2009 machte er geltend, das Recht der Steuerverwaltung, die Steuern zu veranlagen, sei verjährt. Zugleich deklarierte er ein Darlehen mitsamt Zinsen, das er im Jahr 2006 seinen Eltern gewährt hatte (siehe Zusammenstellung pag. 36). Am 21. November 2016 entschied die Steuerverwaltung über die Einsprache. Gemäss Begründung wurde die Einsprache "teilweise gutgeheissen" (Bsp. pag. 80). Faktisch handelte es sich jedoch um Entscheide zu Ungunsten des Rekurrenten: