{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2017-09-19", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2016-609_2017-09-19.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2016_609_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebce11dae29fd59da7c098d4b082c59573da390810255bf1997e970ded6402f11970b9b5b489f11c045a76ecbee89bfbe1?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebce11dae29fd59da7c098d4b082c59573da390810255bf1997e970ded6402f11970b9b5b489f11c045a76ecbee89bfbe1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2016_609", "Checksum": "cf8db34c945267056150e76e5e30cbd0"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2016 609"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 19.09.2017 100 2016 609"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 19.09.2017 100 2016 609"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 19.09.2017 100 2016 609"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommissionsentscheide (KE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2007-2009 - Veranlagungsverjährung - Unterbrechungshandlungen der Steuerverwaltung | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:25:21", "Checksum": "ba62afe399cb68378926a696ffd178ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 19.09.2017 100 2016 609\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2007-2009 - Veranlagungsverjährung - Unterbrechungshandlungen der Steuerverwaltung | die kantonalen Steuern\n\n100 16 609 200 16 495\n100 16 610 200 16 496\n100 16 611 200 16 497\n\nGemeinde: B.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 21.9.2017 RNA/CLE/aae\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nSitzung vom 19. September 2017\n\nEs wirken mit: Vizepräsidentin Nanzer, Fachrichter Antenen und Bütikofer sowie Leumann als\nGerichtsschreiber\n\nIn der Rekurs- und Beschwerdesache\n\nvon\n\nA.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2007 bis 2009\nhat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen:\n\nA. A.________ (Rekurrent) wurde im Jahr 1995 Opfer eines schweren Autounfalls und ist\nseither zu 100 % invalid. Im Jahr 2004 wurde ihm von einer Haftpflichtversicherung ein Betrag\nvon rund CHF 1.0 Mio. als Akontozahlung an die zu erwartende Schadenersatzsumme ausbezahlt. Weil lange unklar blieb, wie diese Zahlung steuerlich behandelt werden muss, verzögerten sich die Steuerveranlagungen ab dem Steuerjahr 2004.\n\nB. Mit Verfügungen vom 15. April 2015 wurde der Rekurrent von der Steuerverwaltung des\nKantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung) für die Steuerjahre 2004 bis 2009 veranlagt (Angaben der Steuerverwaltung, die der Steuerrekurskommission vorliegenden Akten enthalten nur die Veranlagungsverfügungen für die Jahre 2006 bis 2009).\n\nC. Gegen die Veranlagungsverfügungen erhob der Rekurrent am 10. Mai 2015 Einsprache\n(Akten Vorinstanz, pag. 63). Bezüglich der Steuerjahre 2004, 2005, 2007, 2008 und 2009\nmachte er geltend, das Recht der Steuerverwaltung, die Steuern zu veranlagen, sei verjährt.\nZugleich deklarierte er ein Darlehen mitsamt Zinsen, das er im Jahr 2006 seinen Eltern gewährt\nhatte (siehe Zusammenstellung pag. 36). Am 21. November 2016 entschied die Steuerverwaltung über die Einsprache. Gemäss Begründung wurde die Einsprache \"teilweise gutgeheissen\"\n(Bsp. pag. 80). Faktisch handelte es sich jedoch um Entscheide zu Ungunsten des Rekurrenten: Zum einen bestritt die Steuerverwaltung den Eintritt der Veranlagungsverjährung in allen\nvon der Einsprache betroffenen Steuerjahren und zum andern erhöhte sie das steuerbare Einkommen und Vermögen um das nachdeklarierte Darlehen und die daraus resultierenden Zinseinnahmen. Soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung wurde der Rekurrent wie folgt\nveranlagt:\n\nKanton/Gemeinde Bund\nSteuerjahr Einkommen Vermögen Einkommen pag.\n2007 14'170 579'065 19'820 34-31\n2008 14'933 468'868 20'371 50-47\n2009 12'559 380'329 19'039 83-80\n\nD. Gegen die Einspracheentscheide hat der Rekurrent mit Eingabe vom 16. Dezember 2016\nRekurs und Beschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, die Einspracheentscheide für die\nSteuerjahre 2007, 2008 und 2009 ersatzlos aufzuheben, weil die Veranlagungsverjährung eingetreten sei. Zur Begründung bringt er namentlich vor, dass er verschiedene Schreiben nicht\nerhalten habe, mit denen die Steuerverwaltung die Verjährung angeblich unterbrochen habe. In\neinem ergänzenden Schreiben vom 16. Januar 2017 stellt der Rekurrent den bisherigen Verfahrensablauf aus seiner Sicht dar.\n\n-2-\nE. Die Steuerverwaltung hat sich am 7. Februar 2017 vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie geht davon aus, dass in allen\nbetroffenen Steuerjahren die Veranlagungsverjährung noch nicht eingetreten ist, weil sie wirksame Unterbrechungshandlungen vorgenommen habe.\n\nF. Mit Schreiben vom 3. März 2017 hat der Rekurrent zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und an seinen Anträgen und Begründungen festgehalten.\n\nG. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.\n\nH. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für den vorliegenden Entscheid von\nBedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Steuerrekurskommission zieht in Erwägung:\n\n1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermögensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und\nArt. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG;\nSR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten\nBundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140\nff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten.\n\nDie vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt,\nda der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom\n11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;\nBSG 161.1]).\n\n2. Vorliegend beantragt der Rekurrent, die Einspracheentscheide vom 21. November 2016\nbetreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer für die Steuerjahre 2007 bis\n2009 seien ersatzlos aufzuheben, weil das Recht der Steuerverwaltung, diese Steuern zu veranlagen, zufolge Verjährung untergegangen sei. Die Höhe der mit den Einspracheentscheiden\n\n"}