100 16 609 200 16 495 100 16 610 200 16 496 100 16 611 200 16 497 Gemeinde: B.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 21.9.2017 RNA/CLE/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 19. September 2017 Es wirken mit: Vizepräsidentin Nanzer, Fachrichter Antenen und Bütikofer sowie Leumann als Gerichtsschreiber In der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2007 bis 2009 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. A.________ (Rekurrent) wurde im Jahr 1995 Opfer eines schweren Autounfalls und ist seither zu 100 % invalid. Im Jahr 2004 wurde ihm von einer Haftpflichtversicherung ein Betrag von rund CHF 1.0 Mio. als Akontozahlung an die zu erwartende Schadenersatzsumme ausbe- zahlt. Weil lange unklar blieb, wie diese Zahlung steuerlich behandelt werden muss, verzöger- ten sich die Steuerveranlagungen ab dem Steuerjahr 2004. B. Mit Verfügungen vom 15. April 2015 wurde der Rekurrent von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung) für die Steuerjahre 2004 bis 2009 veran- lagt (Angaben der Steuerverwaltung, die der Steuerrekurskommission vorliegenden Akten ent- halten nur die Veranlagungsverfügungen für die Jahre 2006 bis 2009). C. Gegen die Veranlagungsverfügungen erhob der Rekurrent am 10. Mai 2015 Einsprache (Akten Vorinstanz, pag. 63). Bezüglich der Steuerjahre 2004, 2005, 2007, 2008 und 2009 machte er geltend, das Recht der Steuerverwaltung, die Steuern zu veranlagen, sei verjährt. Zugleich deklarierte er ein Darlehen mitsamt Zinsen, das er im Jahr 2006 seinen Eltern gewährt hatte (siehe Zusammenstellung pag. 36). Am 21. November 2016 entschied die Steuerverwal- tung über die Einsprache. Gemäss Begründung wurde die Einsprache "teilweise gutgeheissen" (Bsp. pag. 80). Faktisch handelte es sich jedoch um Entscheide zu Ungunsten des Rekurren- ten: Zum einen bestritt die Steuerverwaltung den Eintritt der Veranlagungsverjährung in allen von der Einsprache betroffenen Steuerjahren und zum andern erhöhte sie das steuerbare Ein- kommen und Vermögen um das nachdeklarierte Darlehen und die daraus resultierenden Zins- einnahmen. Soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung wurde der Rekurrent wie folgt veranlagt: Kanton/Gemeinde Bund Steuerjahr Einkommen Vermögen Einkommen pag. 2007 14'170 579'065 19'820 34-31 2008 14'933 468'868 20'371 50-47 2009 12'559 380'329 19'039 83-80 D. Gegen die Einspracheentscheide hat der Rekurrent mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 Rekurs und Beschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, die Einspracheentscheide für die Steuerjahre 2007, 2008 und 2009 ersatzlos aufzuheben, weil die Veranlagungsverjährung ein- getreten sei. Zur Begründung bringt er namentlich vor, dass er verschiedene Schreiben nicht erhalten habe, mit denen die Steuerverwaltung die Verjährung angeblich unterbrochen habe. In einem ergänzenden Schreiben vom 16. Januar 2017 stellt der Rekurrent den bisherigen Verfah- rensablauf aus seiner Sicht dar. -2- E. Die Steuerverwaltung hat sich am 7. Februar 2017 vernehmen lassen und die kosten- pflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie geht davon aus, dass in allen betroffenen Steuerjahren die Veranlagungsverjährung noch nicht eingetreten ist, weil sie wirk- same Unterbrechungshandlungen vorgenommen habe. F. Mit Schreiben vom 3. März 2017 hat der Rekurrent zur Vernehmlassung der Steuerver- waltung Stellung genommen und an seinen Anträgen und Begründungen festgehalten. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durch- gedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Einga- be ist deshalb einzutreten. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Vorliegend beantragt der Rekurrent, die Einspracheentscheide vom 21. November 2016 betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer für die Steuerjahre 2007 bis 2009 seien ersatzlos aufzuheben, weil das Recht der Steuerverwaltung, diese Steuern zu ver- anlagen, zufolge Verjährung untergegangen sei. Die Höhe der mit den Einspracheentscheiden -3- festgesetzten Steuerfaktoren wird nicht bestritten. Dementsprechend ist einzig die Frage der Verjährung zu prüfen. 3. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (Art. 162 Abs. 1 StG; Art. 120 Abs. 1 DBG). Die Verjährungsfrist beginnt nicht oder steht still u.a. während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens (Art. 162 Abs. 2 StG; Art. 120 Abs. 2 DBG). Sie beginnt neu u.a. mit jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die der steuerpflichtigen Person zur Kenntnis ge- bracht wird oder mit jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuer- pflichtige Person (Art. 162 Abs. 3 Bst. a und b StG; Art. 120 Abs. 3 Bst. a und b DBG). Das Recht, die Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall ver- jährt (absolute Veranlagungsverjährung, Art. 162 Abs. 4 StG; Art. 120 Abs. 4 DBG). Für die äl- teste hier massgebliche Steuerperiode 2007 wird die absolute Verjährung erst am 1. Januar 2023 eintreten. 3.1 Die relative Verjährungsfrist von fünf Jahren wäre hingegen selbst für die jüngste zu beur- teilende Steuerperiode 2009 am 31. Dezember 2014 abgelaufen, wenn keine Stillstands- oder Unterbrechungsgründe vorliegen würden. Stillstandsgründe nach Art. 162 Abs. 2 StG bzw. Art. 120 Abs. 2 DBG sind keine ersichtlich. Hingegen macht die Steuerverwaltung geltend, die Verjährungsfrist sei in allen betroffenen Steuerperioden (z.T. mehrfach) unterbrochen worden. 3.2 Zu den verjährungsunterbrechenden Einforderungshandlungen nach Art. 162 Abs. 3 Bst. a StG bzw. Art. 120 Abs. 3 Bst. a DBG gehören beispielsweise die Zustellung der Steu- ererklärungsformulare, die Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung, die Eröffnung einer Steuerveranlagung sowie die Aufforderung oder Mahnung zur Zahlung. Nach neuerer Recht- sprechung vermögen auch Mitteilungen der Steuerverwaltung die Verjährung zu unterbrechen, die lediglich die spätere Veranlagung in Aussicht stellen und deren Zweck sich in der Unterbre- chung des Verjährungslaufs erschöpft (vgl. zum Ganzen: Michael Beusch in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 46 f. zu Art. 120 DBG mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung). 3.3 Als Anerkennungshandlung im Sinn von Art. 162 Abs. 3 Bst. b StG bzw. Art. 120 Abs. 3 Bst. b DBG, mit der die steuerpflichtige Person die Verjährung zu unterbrechen vermag, gilt namentlich das vorbehaltlose Einreichen der Steuererklärung, denn damit beantragt die steuer- pflichtige Person, für eine bestimmte Steuerperiode zu einem bestimmten Einkommen und Vermögen veranlagt zu werden (BGE 90 I 18 E. 2b, unlängst bestätigt in einem ausführlichen -4- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 26.6.2014 [in StE 2015 B 92.9 Nr. 10]). 4. Zunächst wird die Rechtslage in Bezug auf das Steuerjahr 2009 überprüft. Der Rekurrent hat die entsprechende Steuererklärung mit dem 27. März 2010 datiert, sie ist jedoch erst am 21. Juni 2010 bei der Steuerverwaltung eingegangen (pag. 58). In den Akten findet sich zudem ein mit 24. Juni 2010 datiertes Schreiben der Steuerverwaltung, mit dem der Rekurrent zum Einreichen der Steuererklärung pro 2009 aufgefordert wurde (pag. 51). Der Rekurrent bestreitet den Erhalt dieser Mahnung nicht. Nach dem in E. 3.2 und 3.3 hiervor Ausgeführten vermögen sowohl die Mahnung als auch das Einreichen der Steuererklärung die Verjährung zu unterbre- chen. Unabhängig davon, ob man auf das Datum der Mahnung oder auf das Eingangsdatum der Steuererklärung abstellt, war die Fünfjahresfrist am 15. April 2015, als die Veranlagungsver- fügungen pro 2009 eröffnet wurden, noch nicht abgelaufen. In Bezug auf die kantonale Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2009 erweist sich die Einrede der Verjährung demnach als unbegründet. Weil der Rekurrent keine materiellen Anträge bezüglich der Einspracheentscheide vom 21. November 2016 gestellt hat, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Rekurs und Beschwerde betreffend Steuerjahr 2009 sind abzuweisen. 5. In Bezug auf die Veranlagungsperioden 2007 und 2008 ist zunächst festzuhalten, dass die entsprechenden Steuererklärungen mit 1. Mai 2008 (pro 2007) und mit 7. Juni 2009 (pro 2008) datiert wurden (pag. 26 und 41). Abweichende Eingangsdaten sind nicht ersichtlich. In beiden Fällen sind demnach mehr als fünf Jahre verstrichen bis zur Eröffnung der Veranla- gungsverfügungen vom 15. April 2015. Das Recht zur Veranlagung der Steuern für die Steuer- perioden 2007 und 2008 wäre zu jenem Zeitpunkt somit verjährt gewesen, falls keine weiteren Unterbrechungsgründe vorliegen. 5.1 In den Akten findet sich je ein Schreiben der Steuerverwaltung vom 19. Dezember 2011 bzw. vom 12. Dezember 2012, worin dem Rekurrenten mitgeteilt wird, dass die Veranlagung für die Steuerperioden 2005 (Schreiben vom 19.12.2011, pag. 72) bzw. 2004 (Schreiben vom 12.12.2012, pag. 71) noch nicht habe vorgenommen werden können. Weiter wird explizit darauf hingewiesen, dass das jeweilige Schreiben als Unterbrechungshandlung im Sinn der Steuerge- setze gelte. Der Rekurrent hat bereits in der Einsprache vom 10. Mai 2016 bestätigt, die beiden Briefe erhalten zu haben. 5.2 Die Steuerverwaltung äussert in der Vernehmlassung die Auffassung, dass die beiden Schreiben vom 19. Dezember 2011 und vom 12. Dezember 2012 auch die Veranlagungsver- jährung in Bezug auf die Steuerperioden 2006 bis 2009 unterbrochen hätten. Zwar würden sie sich nur auf die Veranlagungen 2004 und 2005 beziehen, die folgenden Steuerperioden seien -5- jedoch jeweils miteinbezogen worden, denn die Veranlagungen nach 2005 seien aus demsel- ben Grund zurückgestellt worden. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Damit ein aussch- liesslich auf den Unterbruch der Veranlagungsverjährung ausgerichtetes Schreiben seinen Zweck erfüllt, muss für den Empfänger erkennbar sein, auf welche Steuerperiode(n) es sich bezieht. Zwar ist es zulässig, diese Perioden nur summarisch zu bezeichnen, wie sich dem auch von der Steuerverwaltung erwähnten BGE 126 II 1 entnehmen lässt. Im dort zu beurtei- lenden Unterbrechungsschreiben hiess es: "Im weiteren sind alle folgenden Veranlagungen (…) aus demselben Grunde provisorisch erfolgt" (E. 2e). Das bedeutet indes nicht, dass ein Schrei- ben, in dem nur eine einzige Steuerperiode genannt wird, automatisch auch die Verjährung für die Folgeperioden zu unterbrechen vermag. Eine solche Interpretation wäre mit den Grundsät- zen der Rechtssicherheit und dem Handeln nach Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. Kommt hinzu, dass die Steuerverwaltung dem Rekurrenten weitere, auf bestimmte Steuerperi- oden bezogene Unterbrechungsschreiben hat zukommen lassen (pro 2006: pag. 11; pro 2004- 2009: pag. 70, siehe dazu E. 6 hiernach). Dies zeigt, dass auch die Steuerverwaltung zumin- dest ursprünglich davon ausgegangen ist, dass die Unterbrechungswirkung jeweils nur für die in den Unterbrechungsschreiben explizit erwähnten Steuerperioden eintritt. Der von ihr nunmehr vertretene gegenteilige Standpunkt erscheint insoweit widersprüchlich. Weil die Schreiben vom 19. Dezember 2011 und vom 12. Dezember 2012 in Bezug auf die Steuerjahre ab 2006 keine Wirkung entfaltet haben und weil innerhalb der mit dem Einreichen der Steuererklärung pro 2007 am 1. Mai 2008 neu gestarteten Fünfjahresfrist keine weiteren Unterbrechungshandlun- gen vorgenommen worden sind, ist die Veranlagungsverjährung für das Steuerjahr 2007 einge- treten. Diesbezüglich sind Rekurs und Beschwerde demnach gutzuheissen und die angefoch- tenen Entscheide ersatzlos aufzuheben. 6. In Bezug auf die Steuerperiode 2008 verweist die Steuerverwaltung auf ein weiteres Un- terbrechungsschreiben, datiert vom 24. Juli 2013 (pag. 70). Dieses bezieht sich auf die Steuer- jahre 2004 bis 2009 (pag. 70). Im Gegensatz zu den zuvor erwähnten Schreiben vom 19. De- zember 2011 und vom 12. Dezember 2012 ist der Brief vom 24. Juli 2013 nicht eingeschrieben versandt worden. Der Rekurrent hat bereits im Einspracheverfahren bestritten, das Schreiben vom 24. Juli 2013 erhalten zu haben (pag. 79). 6.1 Laut Wortlaut von Art. 162 Abs. 3 Bst. a StG und Art. 120 Abs. 3 Bst. a DBG muss eine Amtshandlung der steuerpflichtigen Person zur Kenntnis gebracht werden, damit sie die Veran- lagungsverjährung zu unterbrechen vermag. In einem neuen Urteil hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern festgehalten, dass diese Bestimmungen so zu verstehen seien, dass die Veranlagungsverjährung auch unterbrochen werde, wenn die steuerpflichtige Person von der Mitteilung der Steuerverwaltung keine Kenntnis erhält. Vorausgesetzt sei einzig, dass das -6- Unterbrechungsschreiben der Post übergeben worden ist (VGE 100.2016.286 vom 13.3.2017, E. 3.3.2). Jene Konstellation unterscheidet sich von der vorliegenden allerdings insoweit, als die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht den Empfang des Unterbrechungsschreibens nicht grundsätzlich bestritten; es ging lediglich um die Frage, ob es Ihnen vor oder erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt worden sei (E. 3.3.4). 6.2 Selbst nach diesem verwaltungsgerichtlichem Entscheid muss die entsprechende Sen- dung unzweifelhaft der Post übergeben worden sein, damit die Verjährung unterbrochen wird. Die Steuerverwaltung trägt dafür die Beweislast. Im Normalfall ist für einen sicheren Nachweis der Postaufgabe der Versand als Einschreiben oder zumindest als A-Post-Plus notwendig. Als Nachweis für den Versand des Schreibens vom 24. Juli 2013 legt die Steuerverwaltung jedoch einzig einen Bildschirmausdruck aus dem internen Informatiksystem vor, aus dem als "Datum Output" der 24. Juli 2013 ersichtlich ist (pag. 69). Damit allein lässt sich die Postaufgabe jedoch nicht nachweisen. Bei mit gewöhnlicher Post versandten Sendungen sind dazu weitere Indizien notwendig, wie namentlich Handlungen oder Äusserungen des Empfängers, die darauf hindeu- ten, dass dieser das Schreiben entgegen seiner Darstellung doch erhalten hat. Im vorliegenden Fall sind keine entsprechenden Hinweise ersichtlich. Der Rekurrent hat in der Einsprache vom 10. Mai 2015 unspezifisch erklärt, er habe als letzte Unterbrechungshandlungen die mehrfach erwähnten Einschreiben vom 19. Dezember 2011 und vom 12. Dezember 2012 erhalten. In einem weiteren im Rahmen des Einspracheverfahrens ergangenen Schreiben vom 18. Februar 2016 räumt der Rekurrent ein, dass zwei andere – im Verfahren vor der Steuerrekurskommissi- on nicht relevante – Schreiben aus den Jahren 2006 und 2009 möglicherweise beim 2010 er- folgten Umzug von B.________ nach C.________ verloren gegangen sein könnten. In Bezug auf das Schreiben vom 24. Juli 2013 erklärt er hingegen unmissverständlich, dass er es "mit absoluter Sicherheit nicht erhalten" habe (pag. 66). Somit gelingt der Steuerverwaltung der Nachweis, das Schreiben vom 24. Juli 2013 tatsächlich versandt zu haben, vorliegend nicht. Dementsprechend ist auch nicht von einer die Verjährungsfrist unterbrechenden Handlung aus- zugehen. Innerhalb der mit Einreichen der Steuererklärung am 7. Juni 2009 (neu) gestarteten Fünfjahresfrist sind keine weiteren Unterbrechungshandlungen seitens der Steuerverwaltung vorgenommen worden. Dies hat zur Folge, dass die Veranlagungsverjährung für das Steuerjahr 2008 eingetreten ist. Rekurs und Beschwerde sind demnach gutzuheissen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurrent mit seinen Anträgen bezüglich der Steuerperioden 2007 und 2008 durchdringt. Die Einspracheentscheide betreffend die Steu- erveranlagung für die Jahre 2007 und 2008 sind zufolge eingetretener Veranlagungsverjährung aufzuheben. Demgegenüber erweisen sich die Rechtsmittel gegen die Einspracheentscheide für das Jahr 2009 als unbegründet. Rekurs und Beschwerde pro 2009 sind folglich abzuweisen. -7- 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent einen Anteil der gesamten Verfah- renskosten zu tragen, einschliesslich eines Anteils allfälliger Auslagen für Gutachten oder ande- re externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungs- gebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Vorliegend obsiegt der Rekurrent zu zwei Dritteln. Die Verfahrenskosten in Höhe von total CHF________ werden dem Rekurrenten im Umfang des Unterliegens bzw. in Höhe von CHF________ zur Bezahlung auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist und weil keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs pro 2007 wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid betreffend die Kan- tons- und Gemeindesteuern vom 21. November 2016 wird ersatzlos aufgehoben. 2. Die Beschwerde pro 2007 wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid betreffend die direkte Bundessteuer vom 21. November 2016 wird ersatzlos aufgehoben. 3. Der Rekurs pro 2008 wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid betreffend die Kan- tons- und Gemeindesteuern vom 21. November 2016 wird ersatzlos aufgehoben. 4. Die Beschwerde pro 2008 wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid betreffend die direkte Bundessteuer vom 21. November 2016 wird ersatzlos aufgehoben. 5. Der Rekurs pro 2009 wird abgewiesen. 6. Die Beschwerde pro 2009 wird abgewiesen. 7. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF________ werden dem Rekurrenten anteilmässig im Betrag von CHF________ zur Bezahlung auferlegt. -8- 8. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 9. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Be- gründung zu enthalten. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begrün- dung zu enthalten. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 10. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde B.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Nanzer Leumann -9-