8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung zu Recht den Ersatz der vorbestehenden Böschungsverbauung aus Holz durch eine Stützmauer aus Jurakalkstein als -7- qualitative Verbesserung eingeschätzt hat. Sie war dementsprechend berechtigt, einen Anteil wertvermehrender Kosten auszuscheiden. Dass sie diesen Anteil auf einen Drittel geschätzt hat, erscheint angemessen. Rekurs und Beschwerde sind demzufolge abzuweisen.