7. Auch spielt es für den vorliegenden Fall keine Rolle, dass ein Nachbar der Rekurrenten offenbar sämtliche Kosten, die beim Ersatz einer identischen Holzverbauung durch eine Wand aus Metallplatten entstanden sind, als Liegenschaftsunterhalt abziehen konnte. Ob dieser Abzug zu Recht gewährt worden ist, muss vorliegend nicht beurteilt werden. Bei der Ausscheidung von werterhaltenden und wertvermehrenden Aufwendungen verfügt die Steuerverwaltung über einen beträchtlichen Ermessensspielraum. Auch in Anbetracht der grossen Menge zu bearbeitender Fälle sind unterschiedliche Einschätzungen vergleichbarer Sachverhalte nicht zu vermeiden und hinzunehmen.