6. Die Rekurrenten bringen weiter vor, dass gemäss Merkblatt 5 der Ersatz eines Teppichbodens durch Parkett oder Platten vollumfänglich als Unterhalt akzeptiert werde, was analog auch für den hier zu beurteilenden Sachverhalt gelten müsse. Die in Ziff. 4.1 des Merkblatts 5 enthaltene Regelung bezüglich Bodenbeläge erscheint tatsächlich vergleichsweise grosszügig. Sie ist für die hier vorliegende Konstellation jedoch nicht relevant, zumal das Merkblatt 5 spezifische Bestimmungen bezüglich Garten- und Stützmauern enthält (siehe E. 4.1 hiervor). Ausserdem finden sich im Ausscheidungskatalog auch Regelungen, die den Standpunkt der Steuerverwaltung stützen.