Im Ergebnis gelingt den Rekurrenten der Nachweis nicht, dass die von ihnen gewählte Steinvariante die gleichen Kosten verursacht hat, wie sie bei einem reinen Ersatz der vorherigen Böschungsverbauung angefallen wären. Wie in vorheriger Erwägung ausgeführt, wäre dieser Nachweis allerdings ohnehin nur von untergeordneter Bedeutung.