Schliesslich ist auch nicht erwiesen, dass die nachträglich offerierte Holzvariante die vorherige Verbauung bloss gleichwertig ersetzt hätte. Eine Qualitätsverbesserung ist unter Umständen auch bei Verwenden des gleichen Materials möglich (so legen die Offerte und das am 21.2.2017 eingereichte Foto Nr. 5 nahe, dass für die neue Verbauung deutlich mehr Pfosten einbetoniert worden wären als bei der vorbestehenden). Im Ergebnis gelingt den Rekurrenten der Nachweis nicht, dass die von ihnen gewählte Steinvariante die gleichen Kosten verursacht hat, wie sie bei einem reinen Ersatz der vorherigen Böschungsverbauung angefallen wären.