-6- sich eine ursprüngliche Offerte (Stahl), eine Rechnung für die tatsächlich verwirklichte Variante (Stein) und eine nachträglich erstellte Offerte (Holz) nur bedingt miteinander vergleichen lassen. Der Beweiswert letzterer ist ohnehin nicht besonders stark, da diese Offerte erst im Verlauf des Einspracheverfahrens zu Beweiszwecken erstellt worden ist. Weiter fällt auf, dass die (echte) Offerte vom 20. März 2015 für die Stahlplatten den Vermerk "Variante 3" aufweist (pag.