Dementsprechend liegen laut Art. 1 Abs. 2 Bst. a VUBV wertvermehrende Umbaukosten vor, wenn entweder der Gebrauchswert der Liegenschaft erhöht oder die jährlichen Betriebskosten gesenkt werden. Vorliegend haben die strittigen Arbeiten zwar keinen Einfluss auf die jährlichen Betriebskosten, es rechtfertigt sich indes, auch bei langfristig geringeren Unterhaltskosten vom gleichen Grundsatz auszugehen. Der Ersatz einer bestehenden Hangsicherung durch eine dauerhaftere Neukonstruktion führt daher zu einer Wertsteigerung.