4.1 Gemäss Merkblatt 5 stellt die gleichwertige Reparatur oder der gleichwertige Ersatz einer Stützmauer vollumfänglich Liegenschaftsunterhalt dar, während bei einer Instandstellung mit Qualitätsverbesserung der werterhaltende Anteil zu schätzen ist (Ziff. 9.1.3). An sich bezieht sich diese Bestimmung nur auf die "feste Einfriedung", während "Zaun- und Mauerreparaturen (innerhalb des Gartens)" unter Ziff. 9.1.1 aufgeführt werden. Diese Unterscheidung zwischen Mauern an der Gartengrenze und solchen innerhalb eines Gartens lässt sich sachlich nicht nachvollziehen, zumal in Ziff. 9.1.1 nur die Reparatur, nicht aber der Ersatz einer Mauer erwähnt wird.