4. Vor der Steuerrekurskommission ist einzig die steuerliche Beurteilung einer im Garten der Rekurrenten erstellten Stützmauer aus Jurakalksteinen umstritten. Die Rekurrenten argumentieren, die Mauer sei als Ersatz der zuvor bestehenden Verbauung aus Holz zu betrachten und dementsprechend stellten sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Kosten abziehbaren Liegenschaftsunterhalt dar. Die Steuerverwaltung geht demgegenüber davon aus, dass die Ersatzkonstruktion zu einer Qualitätsverbesserung geführt hat und anerkennt nur zwei Drittel der geltend gemachten Kosten als Liegenschaftsunterhalt.