-2- Holzverbauung durch eine Stahlwand ersetzt habe, die gesamten Kosten in Abzug bringen dürfen. Dass den Rekurrenten dies nicht gewährt werde, stelle eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung dar. D. Die Steuerverwaltung hat sich am 5. Dezember 2016 vernehmen lassen und die Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie erachtet die von den Rekurrenten umgesetzte Verbauung aus Jurakalkstein als dauerhafter als die vorbestehende Holzwand. Die damit einhergehende Qualitätsverbesserung rechtfertige es, einen Drittel der angefallenen Kosten als wertvermehrend auszuscheiden und nicht zum Unterhaltsabzug zuzulassen.