C. Gegen die Einspracheentscheide haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 14. November 2016 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und Beschwerde erhoben und beantragt, den gesamten deklarierten Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen. Sie führen im Wesentlichen aus, dass die ursprüngliche, seit 19 Jahren bestehende, Böschungsverbauung aus Holz dem Hangdruck teilweise nachgegeben habe. Für die notwendige Sanierung habe das kontaktierte Gartenbauunternehmen zwei finanziell gleichwertige Varianten offeriert. Eine habe den Einbau einer Wand aus Stahlplatten vorgesehen.