Mit Verfügungen vom 19. August 2016 wurden die Rekurrenten von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), auf ein steuerbares Einkommen von CHF 142'389.-- bei den kantonalen Steuern und von CHF 161'581.-- bei der direkten Bundessteuer veranlagt (pag. 50-46). Die Steuerverwaltung anerkannte dabei nur einen Drittel der geltend gemachten Kosten für die Böschungssanierung als Liegenschaftsunterhalt und kürzte den entsprechenden Abzug um CHF 6'810.--.