{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2017-06-16", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2016-569_2017-06-16.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2016_569_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebea0a835a9c395093a9b987a803f1238148200d0ceee10d24c877ebf5035a1dd60cb4f36928df585d787e589106c104d5?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebea0a835a9c395093a9b987a803f1238148200d0ceee10d24c877ebf5035a1dd60cb4f36928df585d787e589106c104d5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2016_569", "Checksum": "0d941d0aeb3147574d6f1b3544db98ba"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2016 569"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 16.06.2017 100 2016 569"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 16.06.2017 100 2016 569"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 16.06.2017 100 2016 569"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einzelrichterliche Entscheide (EE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2015 - Liegenschaftsunterhalt / Ersatz einer Stützmauer aus Holz durch eine solche aus Stein ist teilweise wertvermehrend, selbst wenn ein Ersatz aus Holz gleich viel gekostet hätte | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:24:33", "Checksum": "08767cfbdff1460535d2885312da2166", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 16.06.2017 100 2016 569\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2015 - Liegenschaftsunterhalt / Ersatz einer Stützmauer aus Holz durch eine solche aus Stein ist teilweise wertvermehrend, selbst wenn ein Ersatz aus Holz gleich viel gekostet hätte | die kantonalen Steuern\n\n100 16 569\n200 16 463\nGemeinde: D.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 16.6.2017 PKA/CLE/cbi\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nAm 16. Juni 2017\n\nhat der Präsident der Steuerrekurskommission im Rahmen seiner Kompetenz als Einzelrichter\nim Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über\nden Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von\n\nA.________ und B.________, D.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2015\nden Akten entnommen:\n\nA. A.________ und B.________ (Rekurrenten) sind Eigentümer des Grundstücks\nD.________, Gbbl. Nr. 1________, worauf sich ein von ihnen selber bewohntes Einfamilienhaus befindet. Für diese Liegenschaft deklarierten sie in der Steuererklärung 2015 Unterhaltskosten von CHF 13'630.--, wovon CHF 10'216.-- auf den Ersatz einer Böschungsverbauung aus\nHolz durch eine solche aus Jurakalkstein entfielen (Akten Vorinstanz, pag. 35-34). Mit Verfügungen vom 19. August 2016 wurden die Rekurrenten von der Steuerverwaltung des Kantons\nBern, Region ________ (Steuerverwaltung), auf ein steuerbares Einkommen von\nCHF 142'389.-- bei den kantonalen Steuern und von CHF 161'581.-- bei der direkten Bundessteuer veranlagt (pag. 50-46). Die Steuerverwaltung anerkannte dabei nur einen Drittel der geltend gemachten Kosten für die Böschungssanierung als Liegenschaftsunterhalt und kürzte den\nentsprechenden Abzug um CHF 6'810.--.\n\nB. Dagegen erhoben die Rekurrenten am 27. August 2016 Einsprache (pag. 54), die von der\nSteuerverwaltung nach mehrfachem Schriftenwechsel mit (vordatierten) Einspracheentscheiden\nvom 21. November 2016 teilweise gutheissen wurde (pag. 77-74). Von den geltend gemachten\nKosten für die Arbeiten an der Böschung akzeptierte die Steuerverwaltung nunmehr zwei Drittel\nals Liegenschaftsunterhalt. Das steuerbare Einkommen wurde auf CHF 138'984.-- bei den kantonalen Steuern und auf CHF 158'176.-- bei der direkten Bundessteuer festgesetzt.\n\nC. Gegen die Einspracheentscheide haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 14. November\n2016 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und\nBeschwerde erhoben und beantragt, den gesamten deklarierten Liegenschaftsunterhalt zum\nAbzug zuzulassen. Sie führen im Wesentlichen aus, dass die ursprüngliche, seit 19 Jahren bestehende, Böschungsverbauung aus Holz dem Hangdruck teilweise nachgegeben habe. Für die\nnotwendige Sanierung habe das kontaktierte Gartenbauunternehmen zwei finanziell gleichwertige Varianten offeriert. Eine habe den Einbau einer Wand aus Stahlplatten vorgesehen. Die\nRekurrenten hätten sich jedoch für die zweite Variante entschieden, welche die Errichtung einer\nStützmauer aus Jurakalkstein enthalten habe. Während des Einspracheverfahrens hätten sie\ndurch den Gartenbauer eine zusätzliche Offerte ausfertigen lassen, diesmal für einen gleichwertigen Ersatzbau aus Holz. Es habe sich herausgestellt, dass die Holzvariante gleich viel gekostet hätte wie die verwirklichte Mauer aus Stein. Die Rekurrenten könnten nicht nachvollziehen,\ndass bei einem Ersatzbau aus Holz die gesamten Kosten als Liegenschaftsunterhalt akzeptiert\nwürden, während bei der Steinvariante nur zwei Drittel abgezogen werden könnten. Die von der\nSteuerverwaltung dazu vorgebrachten Argumente seien fachlich falsch und in sich nicht schlüssig. So hätten das Fundament und die Drainage auch bei der Holzvariante abgebrochen und\nneu erstellt werden müssen. Zudem habe ihr Nachbar, der ein Jahr zuvor eine gleichartige\n\n-2-\nHolzverbauung durch eine Stahlwand ersetzt habe, die gesamten Kosten in Abzug bringen dürfen. Dass den Rekurrenten dies nicht gewährt werde, stelle eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung dar.\n\nD. Die Steuerverwaltung hat sich am 5. Dezember 2016 vernehmen lassen und die Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie erachtet die von den Rekurrenten umgesetzte\nVerbauung aus Jurakalkstein als dauerhafter als die vorbestehende Holzwand. Die damit einhergehende Qualitätsverbesserung rechtfertige es, einen Drittel der angefallenen Kosten als\nwertvermehrend auszuscheiden und nicht zum Unterhaltsabzug zuzulassen.\n\nE. Mit Schreiben vom 2. Januar 2017 haben die Rekurrenten zur Vernehmlassung Stellung\ngenommen und an ihrem Rechtsbegehren festgehalten. Sie erachten die Argumentation der\nSteuerverwaltung als nicht stichhaltig. Entscheidend sei, dass die von ihnen gewählte Variante\nnicht teurer ausgefallen sei als eine Ersatzlösung mit Holz.\n\nF. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.\n\nG. Nach entsprechender Aufforderung durch die Steuerrekurskommission haben die Rekurrenten am 21. Februar 2017 Fotos nachgereicht, welche die neu errichtete Böschungsverbauung aus Stein sowie die auf Nachbargrundstücken vorhandenen Stahl- bzw. Holzwände abbilden.\n\nDie Steuerrekurskommission zieht in Erwägung:\n\n"}