Weil die Rekurrentin im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist und weil ihr keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Der amtliche Wert des Grundstücks H.________ Gbbl. Nr. 1.________ wird auf CHF 2'361'370.-- festgesetzt, gültig ab dem Steuerjahr 2014.