- 11 - Ertrags- bzw. Verkehrswert des Grundstücks muss vorliegend nicht beziffert werden. Es reicht, festzustellen, dass der amtliche Wert auch dann noch unter dem Verkehrswert liegen würde, wenn man zugunsten der Rekurrentin von einem erzielbaren Mietertrag ausgehen wollte, der erheblich unter dem im Mieterspiegel genannten liegt.