Auch deshalb ist es gerechtfertigt, den Wert der Photovoltaikanlage im amtlichen Wert des Grundstücks nicht zu berücksichtigen. Die Rekurrentin befindet sich in einer ähnlichen Situation wie ein Campingplatzbetreiber, der Residenzplätze an Dauergäste vermietet. Die von diesen auf eigene Rechnung darauf errichteten Fertighäuschen werden gemäss einem unlängst ergangenen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheid der Steuerrekurskommission nicht amtlich bewertet (RKE 100.2016.75 vom 14.3.2017).