Für diese Konstellation existiert ein einschlägiges Urteil des Verwaltungsgerichts (VGE 100.2012.240U vom 7.7.2014), was auch die Steuerverwaltung einräumt. Kommt hinzu, dass die hier zur Diskussion stehende Anlage – anders als jene, die vom Verwaltungsgericht beurteilt worden war – nicht von der Rekurrentin erstellt wurde. Diese erhält von der Betreiberin der Anlage lediglich eine Entschädigung für die zur Verfügung gestellte Dachfläche. Auch deshalb ist es gerechtfertigt, den Wert der Photovoltaikanlage im amtlichen Wert des Grundstücks nicht zu berücksichtigen.