4.4 In Bezug auf die Photovoltaikanlage kritisiert die Steuerverwaltung die im Augenscheinprotokoll geäusserte Ansicht, dass es sich bei demontierbaren Auf-Dach-Anlagen nicht um Bestandteile des Grundstücks handle, und verweist darauf, dass diese Frage noch nicht bundesgerichtlich geklärt worden sei. Darauf muss im vorliegenden Entscheid nicht näher eingegangen werden, handelt es sich doch um ein Grundstück im Eigentum einer juristischen Person. Für diese Konstellation existiert ein einschlägiges Urteil des Verwaltungsgerichts (VGE 100.2012.240U vom 7.7.2014), was auch die Steuerverwaltung einräumt.