- 10 - bekanntgegeben wird, kann der Eigenmietwert nicht mit dem gleichen Rechtsmittel angefochten werden wie der amtliche Wert. Dies ist erst später im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung möglich (Leuch/Amonn in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 38 zu Art. 25 StG). Erst recht ist die Steuerrekurskommission nicht dafür zuständig, einen Eigenmietwert erstmals festzusetzen. Vielmehr wird die Steuerverwaltung nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens zu prüfen haben, ob ein Eigenmietwert ausgeschieden werden muss.