4.3 Ein anderer Kritikpunkt der Steuerverwaltung bezieht sich darauf, dass die Delegation "vergessen" habe, einen Eigenmietwert für die vom Geschäftsführer der Rekurrentin bewohnten Räume festzusetzen. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2016. Damit wurde einzig der amtliche Wert des Grundstücks verbindlich festgesetzt (vgl. Art. 184 Abs. 2 StG). Selbst wenn im Rahmen der amtlichen Bewertung ein Eigenmietwert bestimmt und der Eigentümerschaft mittels eines "Mietwertblatts"