Die detaillierten Berechnungen (sofern sie vom Einspracheentscheid abweichen) können dem Anhang entnommen werden. Wie in Ziff. 1.6 hiervor ausgeführt, ist die Delegation, und insbesondere ihr Sachverständiger der Ansicht, dass der beantragte amtliche Wert des Grundstücks unter einem im Jahr 2014 erzielbaren Verkehrswert liegt. 4. In ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2017 beanstandet die Steuerverwaltung verschiedene Feststellungen der Delegation: