__pro- duktion genutzt werden. Daran vermag auch der später erfolgte Eintrag des Gesamtgrundstücks im Kataster der belasteten Standorte nichts zu ändern (siehe dazu Ziff. 1.6 hiernach), zumal gemäss den eingereichten Unterlagen nicht von einer Kontaminierung der unbebauten Fläche auszugehen ist. 1.6. Verkehrswert Der Geschäftsführer erachtet den von der Steuerverwaltung ermittelten amtlichen Wert namentlich deshalb als zu hoch, weil das Grundstück im Kataster der belasteten Standorte verzeichnet sei. Die damit verbundenen Auflagen und Kosten wirkten sich negativ auf den Verkehrswert aus.