Die eingereichten Vertragsauszüge (Rekursbeilage 9) und die Debitorenbuchhaltung (Rekursbeilage 4) bestätigen diese Darstellung. Sie sind jedoch insoweit irrelevant, als nach der verwaltungsgerichtlich bestätigten Praxis der Steuerrekurskommission sogenannte Auf-Dach-Anlagen, die ohne Beschädigung des Gebäudes wieder entfernt werden können, ungeachtet der Eigentumsverhältnisse ohnehin nicht Bestandteil des Grundstücks sind und dementsprechend bei der amtlichen Bewertung nicht einzubeziehen sind. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall (siehe Zusatzprotokoll Z1, pag.