-5- gerechtfertigt, gesamthaft von einer ausserordentlichen Neubewertung nach Art. 183 StG auszugehen und auf die Ausscheidung von Fehlerkorrekturen gemäss Art. 181 Abs. 4 StG (die erst auf eine spätere Steuerperiode wirksam würden) zu verzichten. 3. Die Delegation ist in ihrem Protokoll über den Augenschein vom 22. September 2016 zu folgenden Feststellungen und Schlüssen gelangt (Auszug):